Weil sie nach einer Hormontherapie schwanger geworden war, konnte eine Versicherungsnehmerin eine kosmetische Folgeoperation nach einem Unfall nicht innerhalb von zwei Jahren durchführen lassen. Der Oberste Gerichtshof befasste sich mit der Frage, ob die Frist für den Ersatz von Unfallkosten Frauen gröblich benachteilige.
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