13.12.2024 – Indem der Krankenzusatzversicherer erklärte, dass der Ausschluss einzelner Krankheiten nicht zielführend gewesen wäre, habe er klar gemacht, dass er den Vertrag nicht abgeschlossen hätte, wenn er von den bestehenden Erkrankungen gewusst hätte, so der OGH. Der Rücktritt von den Verträgen ist gerechtfertigt.
G.B. leidet an einer Vielzahl von Krankheiten und Fehlbildungen, wie Fehlen einer Niere (Nierenagenesie), arterieller Hypertonie, einer Linksventrikelhypertrophie, Erkrankungen im Bereich des Rückens (Lumbalgie, Spondylolyse, Anterolisthese, Diskopathie), Plattfuß und Senk-Spreizfuß.
Alle diese Erkrankungen sind ihm bekannt. Obwohl ein Krankenversicherer vor Abschluss von Krankenzusatzversicherungsverträgen ausdrücklich nach derartigen Erkrankungen gefragt hatte, hat G.B. diese aber nicht angegeben.
Als dem Versicherer die Erkrankungen nachträglich bekannt wurden, trat er von den abgeschlossenen Krankenzusatzversicherungsverträgen zurück. G.B. reichte daraufhin Klage auf Feststellung ein, die zuletzt vom Berufungsgericht zurückgewiesen wurde.
Gegen diese Entscheidung legte G.B. außerordentliche Revision beim Obersten Gerichtshof ein. Dieser betont einleitend, dass Umstände, nach denen ein Versicherer ausdrücklich und in geschriebener Form gefragt hat, nach § 16 Absatz 1 Satz 3 VersVG im Zweifel als erheblich gilt.
Erheblich sind demnach Gefahrenumstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu den vereinbarten Bestimmungen abzuschießen, einen Einfluss auszuüben.
Es gehe aber nicht darum, ob der Versicherer bei Kenntnis des wahren Sachverhalts den Vertrag tatsächlich abgelehnt oder nicht zu den vorliegenden Bedingungen abgeschlossen hätte, sondern darum, ob dieser Umstand bei objektiver Betrachtung geeignet gewesen wäre, so zu handeln.
Der Versicherte müsse im Streitfall beweisen, dass auch die richtige Beantwortung der an ihn gestellten Fragen nicht geeignet gewesen wäre, den Entschluss des Versicherers zum Vertragsabschluss in irgendeiner Weise zu beeinflussen, so der OGH.
Dem Kläger sei es im vorliegenden Fall nicht gelungen, diesen Gegenbeweis zu erbringen. Es sei festgestellt worden, dass der Versicherer den Ausschluss einzelner bestehender Erkrankungen als nicht mehr zielführend erachtet habe.
Das bedeute, dass der Versicherer die Krankenzusatzversicherungsverträge nicht abgeschlossen hätte, wenn er von den bereits vor Abschluss der Versicherungsverträge bestehenden Krankheiten Kenntnis gehabt hätte.
Der OGH wies die außerordentliche Revision des Versicherungsnehmers daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurück.
Die OGH-Entscheidung 7Ob149/24y vom 23. September 2024 ist im Rechtsinformationssystem des Bundes im vollen Wortlaut abrufbar.
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