21.4.2026 – Auch wenn der dreitägige Wettbewerb in seiner Gesamtdauer als Einheit zu betrachten wäre, so genüge der zeitliche und räumliche Zusammenhang des Unfalls mit der versicherten Beschäftigung nicht, so der OGH. Nötig sei auch der innere, ursächliche Zusammenhang. Dieser liege bei einer Nahrungsaufnahme nicht vor, sie sei dem privaten, unversicherten Lebensbereich zuzuordnen. Die beklagte Unfallversicherungsanstalt ist leistungsfrei.

B. nahm Ende Juni 2024 als Mitglied einer Freiwilligen Feuerwehr an einem Landesfeuerwehrleistungsbewerb teil. Der Wettbewerb dauerte drei Tage, die Teilnehmer verbrachten die Nächte auf einem Zeltplatz neben dem Sportplatz.
Am ersten Tag gegen 21:45 Uhr entschloss sich B., gemeinsam mit seiner Freundin zu einem in der Nähe des Zeltplatzes gelegenen Restaurant zu gehen, wo er Getränke besorgte. Um zum Restaurant zu gelangen, musste eine sechsspurige Bundesstraße überquert werden.
Am Rückweg liefen B. und seine Freundin über diese Straße; ein Autofahrer, der dort mit der üblichen Geschwindigkeit von 70 km/h unterwegs war, erkannte B. in der Dämmerung zu spät und erfasste ihn mit seinem Pkw. B. wurde schwerst verletzt und mehrere Tage in künstlichen Tiefschlaf versetzt.
Von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt fordert er die Zuerkennung einer Versehrtenrente. Er argumentiert, es habe sich um einen nach § 176 Absatz 1 Ziffer 7 ASVG einem Arbeitsunfall gleichgestellten Unfall gehandelt, es stünden ihm daher Leistungen aus der Unfallversicherung zu.
Erst- und Berufungsgericht wiesen seine Klage ab. Die Tätigkeit, bei der sich der Unfall ereignete, sei nicht im Zusammenhang mit dem Wirkungsbereich der Freiwilligen Feuerwehr oder mit der Verwirklichung des gemeinnützigen Tätigwerdens dieser Organisation gestanden.
B. wandte sich daraufhin in einer außerordentlichen Revision an den Obersten Gerichtshof als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen. Dieser geht in seiner rechtlichen Beurteilung einleitend auf den Begriff des Arbeitsunfalls ein.
Nach § 175 ASVG handle es sich bei Arbeitsunfällen um Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignen, betonen die Höchstrichter.
Diesen gleichgestellt sind nach § 176 ASVG unter anderem Unfälle von Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren, die diese im Rahmen der Ausbildung, von Übungen und Einsätzen oder bei ehrenamtlichen Tätigkeiten im Rahmen des gesetzlichen oder satzungsmäßigen Wirkungsbereichs der Feuerwehren erleiden.
B. argumentiert in der Revision, dass der dreitägige Wettbewerb für seine Gesamtdauer als Einheit zu betrachten sei; der Unfall habe sich damit während der Verwirklichung des gesetzlichen Wirkungsbereichs der Freiwilligen Feuerwehren ereignet.
Dazu erklärt der OGH, dass der Versicherungsschutz „nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes und der daran anknüpfenden Rechtsprechung“ nicht bereits bei einem örtlichen und zeitlichen Zusammenhang des Unfalls mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung bestehe.
Erforderlich sei jedenfalls auch, dass der Unfall in einem inneren ursächlichen Zusammenhang mit der Ausbildung, den Übungen oder dem Einsatzfall bzw. mit der Verwirklichung des auf der Grundlage von Gesetz oder Satzung erfolgenden, gemeinnützigen Tätigwerdens steht.
Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass das Besorgen von Getränken in keinem ursächlichen Zusammenhang mit der Tätigkeit von B. als Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr steht und daher nicht vom Versicherungsschutz umfasst ist, sei „jedenfalls vertretbar“, so der OGH.
Maßnahmen eines Versicherten, um seine körperliche und geistige dienstliche Leistungsfähigkeit aufzubringen oder zu erhalten, stünden nämlich grundsätzlich nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit.
Das Risiko der dienstlichen Leistungsfähigkeit falle in der Regel in den unversicherten eigenwirtschaftlichen Bereich. Auch die Nahrungsaufnahme sei im Allgemeinen zumindest überwiegend dem privaten, unversicherten Lebensbereich zuzurechnen.
Die außerordentliche Revision wurde von den Höchstrichtern daher als nicht zulässig zurückgewiesen.
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