5.10.2026 – Die Versicherungsnehmerin forderte einerseits Schadenersatz wegen mangelnder Aufklärung über Kosten, andererseits Feststellung, dass der Versicherer am Laufzeitende für den Schaden zu haften hat, der aus der Nichtveranlagung dieser einbehaltenen Kosten resultiert. Der OGH entschied: Die drei Versicherungsverträge müssen einzeln betrachtet werden, wobei allerdings Leistungs- und Feststellungsbegehren zusammenzurechnen sind. Da das Berufungsgericht dies nicht bewertet hat, wurde der Akt zurückgestellt.

Eine Versicherungsnehmerin hatte zwischen 2007 und 2010 drei verschiedene Lebensversicherungsverträge bei ein und demselben Versicherer abgeschlossen. In einer Klage fordert sie vom Versicherer Schadenersatz wegen mangelnder Aufklärung über Kosten der Verträge.
Im Einzelnen begehrt sie dabei 6.840,92 Euro sowie 4.925,46 Euro aus zwei im Jahr 2007 abgeschlossenen Verträgen sowie 1.492,12 Euro aus einem 2010 abgeschlossenen Vertrag.
Darüber hinaus verlangt sie die Feststellung, dass der Versicherer am Ende der Vertragslaufzeit jenen Schaden zu ersetzen habe, welcher aus der rechtswidrigen Einbehaltung von Kosten und Gebühren sowie der entgangenen Wertsteigerung durch die Nichtveranlagung dieser Beträge entstanden ist.
Nachdem Erst- und Berufungsgericht die Klage abgewiesen haben und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nicht zugelassen hatte, wandte sich die Versicherungsnehmerin in einer außerordentlichen Revision an den Obersten Gerichtshof.
In seiner rechtlichen Beurteilung geht der OGH auf die Bestimmung des § 502 Zivilprozessordnung (ZPO) ein, wonach eine Revision jedenfalls unzulässig ist, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, einen Wert von 5.000 Euro nicht übersteigt.
Übersteigt der Betrag zwar 5.000 Euro, nicht aber 30.000 Euro und habe das Berufungsgericht die ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt, könne nach § 508 ZPO ein begründeter Antrag an das Berufungsgericht gestellt werden, die ordentliche Revision doch für zulässig zu erklären.
Wenn in einer Klage mehrere Forderungen geltend gemacht werden, so würden sie dann einen einheitlichen Streitgegenstand bilden, wenn sie von einer einzelnen Partei gegen eine einzelne Partei erhoben werden und die Ansprüche in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen, so der OGH.
Ein tatsächlicher Zusammenhang bestehe dann, wenn die Ansprüche aus demselben Klagssachverhalt abgeleitet werden können. Könne aber jeder der Ansprüche ein ganz verschiedenes rechtliches oder tatsächliches Schicksal haben, bestehe kein solcher Zusammenhang.
Forderungen aus verschiedenen, wenn auch gleichartigen Verträgen würden keinen Zusammenhang bilden; das gelte auch für verschiedene, nicht zusammenhängende Versicherungsverträge.
Fehle es an einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang, so müsse jeder dieser Ansprüche als Entscheidungsgegenstand einzeln betrachtet werden.
Im vorliegenden Fall leite die Versicherungsnehmerin ihre Forderungen aus der Verletzung von vorvertraglichen Aufklärungspflichten durch den Versicherer im Hinblick auf drei Lebensversicherungsverträge mit unterschiedlichen Polizzen und unterschiedlichen Prämien ab.
Dabei bringe sie zu jedem der Verträge gesondert vor, welche Kosten ihrer Ansicht nach vom Versicherer zu Unrecht nicht veranlagt wurden und wie sich eine Veranlagung auf die Investitionsperformance im Zusammenhang mit den jeweiligen Verträgen ausgewirkt hätte.
Sie bringe keine Argumente vor, aus denen ein Zusammenhang der Schadenersatzforderungen ableitbar wäre, so der OGH. Damit seien die Schadenersatzansprüche aus den einzelnen Verträgen einzeln zu betrachten, wobei allerdings Leistungs- und Feststellungsbegehren jeweils zusammenzurechnen seien.
Wenn das Berufungsgericht über mehrere Entscheidungsgegenstände entschieden hat, die nicht zusammenzurechnen sind, müsse die Zulässigkeit der Revision für jeden Entscheidungsgegenstand gesondert beurteilt werden, so der OGH.
Im vorliegenden Fall würden die Ansprüche im Hinblick auf die Bewertung der Feststellungsbegehren jeweils 5.000 Euro übersteigen. Liege der Betrag aber unter 30.000 Euro, so sei die Entscheidung des Berufungsgerichts nur im Wege eines Antrags nach § 508 Absatz 1 ZPO anfechtbar.
Allerdings enthalte das Berufungsurteil keinen Bewertungsausspruch, dieser sei vom Berufungsgericht nachzutragen. Der OGH hat den Akt daher an das Berufungsgericht zurückgestellt.
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