21.1.2026 – Auch wenn ein Hund bisher gutmütig und gehorsam war und kein gefährliches Verhalten gezeigt hatte, sei der Besitzer zur Sorgfalt verpflichtet. Weil die Hundebesitzerin ihren großen Hund kurz aus den Augen verloren hatte und damit nicht mehr auf ihn Einfluss nehmen konnte, haftet sie, entschied der OGH.

Eine damals 81-jährige Frau hatte im März 2023 mit ihrer Familie eine Ferienwohnung gemietet. Auf dem dazugehörigen Parkplatz führte sie ihren Cavalier King Charles Spaniel, einen mit einer Schulterhöhe von maximal 33 cm und einem Gewicht von bis zu rund 8 kg kleinen Hund, an der Leine.
Zur selben Zeit ging die Vermieterin mit ihrem wesentlich größeren und schwereren Australian Shepherd (Schulterhöhe bis zu 58 cm, Gewicht bis zu 32 kg) in Richtung des Parkplatzes. An einer Hausecke verlor sie den nicht angeleinten Hund für wenige Sekunden aus den Augen.
Der Australian Shepherd rannte in diesem Augenblick auf den Spaniel zu, packte ihn am Genick und versuchte ihn, von seiner Besitzerin wegzuzerren. Diese ließ die Leine aber nicht los, wurde mitgerissen, stürzte und verletzte sich schwer.
Sie erlitt einen Keilkompressionsbruch eines Brustwirbels, der in einer Fehlstellung verheilte. Neben den bisher erlittenen Schmerzen sind auch in Zukunft immer wieder Schmerzen zu erwarten. Sie ist seit dem Unfall auf Gehstöcke und eine Haushaltshilfe angewiesen und hat einige Zeit unter Albträumen gelitten.
Von der Halterin des Australian Shepherd forderte sie in einer Klage knapp 83.000 Euro für Heilungs- und Pflegekosten, Aufwendungen und Spesen sowie Schmerzensgeld und die Feststellung der Haftung für zukünftige Schäden aus dem Unfall.
Erst- und Berufungsgericht gingen von einer Haftung der beklagten Hundehalterin aus und verpflichteten sie zur Zahlung von mehr als 40.000 Euro; darüber hinausgehende Forderungen wiesen sie ab. Ebenso stellten die Vorinstanzen die Haftung für zukünftige Schäden fest.
Gegen diese Entscheidung legte die Besitzerin des Australian Shepherd außerordentliche Revision beim Obersten Gerichtshof ein.
Dieser betont in seiner rechtlichen Beurteilung, dass der Tierhalter bei der Verwahrung und Beaufsichtigung eines Tieres die objektiv erforderliche Sorgfalt einzuhalten hat. Er müsse beweisen, dass er sich nicht rechtswidrig verhielt, andernfalls hafte er „für sein rechtswidriges, wenn auch schuldloses Verhalten“.
Die dabei notwendigen Maßnahmen seien von der Gefährlichkeit des Tieres, der Möglichkeit der Schädigung durch das spezifische Tierverhalten und eine Abwägung der betroffenen Interessen abhängig. Je größer die Gefährlichkeit des Tieres ist, desto größere Sorgfalt sei aufzuwenden.
Im vorliegenden Fall hatten die Vorinstanzen erklärt, die Halterin des Australian Shepherd hätte den Hund auf dem Gelände ihres Beherbergungsbetriebes entweder anleinen oder dafür Sorge tragen müssen, dass er in ihrer Hör- und Sichtweite bleibt, um ihn zurückrufen zu können.
Da sie, wenn auch nur für wenige Sekunden, keine Sicht mehr auf den Hund hatte, sei es ihr nicht mehr möglich gewesen, auf ihn Einfluss zu nehmen. Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass sie damit ihre objektive Sorgfaltspflicht verletzt hat, sei keine Fehlbeurteilung, so der OGH.
Der Argumentation der beklagten Hundehalterin, dass eine Haftung für das Verhalten eines unangeleinten Hundes nur dann in Frage komme, wenn dieser bereits zuvor ein gefahrträchtiges Verhalten gezeigt habe, widersprechen die Höchstrichter.
Es sei nämlich bei der Frage der objektiv gebotenen Verwahrung und Beaufsichtigung durch den Tierhalter neben dem bisherigen Verhalten auch die Möglichkeit und Wahrscheinlichkeit einer Schadenszufügung durch das Tier zu berücksichtigen.
Auch bisher als gutmütig bekannte Tiere müssen deshalb beaufsichtigt werden, betont der OGH. Die Entscheidung des Berufungsgerichts sei daher nicht korrekturbedürftig, auch wenn der Australian Shepherd bisher gutmütig und gehorsam war und sich zuvor kein ähnlicher Vorfall ereignet hatte.
Der Meinung der Beklagten, sie hätte auf ihrem eigenen Grundstück nicht mit Vorfällen dieser Art zu rechnen, hält der OGH entgegen, dass sie dort Ferienwohnungen vermietet; es sei ihr bekannt gewesen, dass die Klägerin mit einem Hund angereist war.
Sie habe daher damit rechnen müssen, mit ihrem eigenen Hund auf dem zu ihrem Beherbergungsbetrieb gehörigen Parkplatz auch auf andere Hunde von Gästen zu treffen. Die Haltung des Hundes werde ihr dadurch nicht unmöglich gemacht.
Die Ansicht des Erstgerichts, dass kein Mitverschulden der Klägerin vorlag, sei in der Revision nicht bekämpft worden, so der OGH. Und schließlich seien bei der Bemessung des Schmerzensgeldes auch die genannten Folgen des Unfalls zu berücksichtigen.
Die außerordentliche Revision wurde daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückgewiesen.
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