24.7.2026 – Ein Einbruchsdiebstahl sei eine unselbständige Abwandlung des Grunddelikts Diebstahl, so der OGH. Damit erfülle jeder Einbruchsdiebstahl zwangsläufig sämtliche Tatbestandselemente eines Diebstahls und sei vom Begriff des Diebstahls umfasst. Aufgrund der Bedingungen der Bauwesenversicherung, die einen Ausschluss für Diebstahl vorsahen, besteht keine Deckungspflicht des Versicherers.

Unbekannte Täter waren in die versperrte Baustelle eines Bauvorhabens eingebrochen. Dort haben sie ein Lüftungsgitter und ein Türschloss beschädigt und Paletten mit Parkettböden und Parkettkleber gestohlen.
Für das Bauvorhaben hatten die Bauherren eine Bauwesenversicherung abgeschlossen. Sie fordern vom Versicherer Ersatz für den Wert der gestohlenen Sachen, die frustrierten Lieferkosten sowie die Kosten für die Neuanschaffung und den Austausch des Lüftungsgitters und des Türschlosses.
Der Versicherer lehnte eine Zahlung mit Hinweis darauf ab, dass der Verlust von Sachen aufgrund von Diebstahl von der Versicherungsdeckung ausgeschlossen sei. Die Versicherungsnehmer argumentieren, dies gelte nur für einfachen Diebstahl, nicht aber für einen Einbruchdiebstahl.
Für die Bauwesenversicherung waren die Allgemeinen Bedingungen für die Bauwesenversicherung zur Abdeckung des Bauherren-, Bauunternehmer- und Bauhandwerkerrisikos (BW 1/75) vereinbart.
Nach Artikel 2 der Bedingungen waren die gesamten Bauleistungen und Arbeiten der Bauunternehmer einschließlich aller notwendigen Konstruktionsteile, Materialien und Stoffe versichert.
Versicherungsschutz bestand nach Artikel 4 für Total- oder Teilschäden sowie den Verlust versicherter Sachen, jedoch nur insoweit, als diese für den Versicherungsnehmer bzw. Versicherten unvorhersehbar waren.
Keine Deckung bestand nach Artikel 5 für den Verlust der versicherten Sachen durch Diebstahl, Veruntreuung, Unterschlagung, dauernde Sachentziehung, unbefugten Gebrauch, Entwendung, Raub, Erpressung, Betrug oder Untreue. Davon ausgenommen waren Sachen, die im versicherten Bauwerk bereits an ihrem endgültigen Bestimmungsort eingebaut, montiert oder eingehängt waren.
Nach der Ablehnung durch den Versicherer reichten die Versicherungsnehmer Klage ein. Erst- und Berufungsgericht wiesen diese ab. Ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer werde den Risikoausschluss so verstehen, dass auch ein Einbruchdiebstahl ein Diebstahl im Sinn des § 127 StGB ist.
Für die Schäden am Lüftungsgitter und am Türschloss müsse die Deckungspflicht nicht geklärt werden, da die geltend gemachten Schäden niedriger seien als der vereinbarte Selbstbehalt von 1.000 Euro.
Das Berufungsgericht ließ die Revision der Versicherungsnehmer zur Frage zu, ob der Deckungsausschluss für Diebstahl in der hier vorliegenden Bauwesenversicherung auch qualifizierte Begehungsformen wie Einbruchsdiebstahl umfasse.
In seiner rechtlichen Beurteilung erklärt der OGH, dass nach der primären Risikoumschreibung der Bedingungen grundsätzlich alle Sachschäden an versicherten Sachen und der Verlust der versicherten Sachen unabhängig von ihrer Ursache gedeckt sind.
Davon ausgenommen seien bestimmte Risiken, indem Sachschäden bzw. der Verlust von Sachen aufgrund bestimmter Ursachen von der Deckung ausgeschlossen werden. Ein solcher Ausschluss bestehe hier unter anderem für den Verlust der versicherten Sachen durch Diebstahl.
In allgemeinen Versicherungsbedingungen verwendete Rechtsbegriffe seien, wenn sie in der Rechtssprache eine bestimmte, unstrittige Bedeutung haben, in diesem Sinn auszulegen. Dazu zähle auch der Rechtsbegriff des Diebstahls, dessen Grundtatbestand § 127 StGB bilde.
Da in den vorliegenden Versicherungsbedingungen keine gesonderte versicherungsrechtliche Definition des Begriffs „Diebstahl“ erfolge, müsse dieser Tatbestand grundsätzlich im Sinn des § 127 StGB ausgelegt werden, so der OGH.
Der Begriff des Einbruchsdiebstahls in § 129 StGB stelle eine Deliktsqualifikation dar; dabei handle es sich um eine unselbständige Abwandlung des Grunddelikts, die nur dann strafbar ist, wenn auch das Grunddelikt vollständig erfüllt ist.
Damit erfülle jeder Einbruchsdiebstahl zwangsläufig sämtliche Tatbestandselemente eines Diebstahls und sei vom Begriff des Diebstahls umfasst. Dies ergebe sich auch aus dem erkennbaren Zweck der Regelung.
Artikel 5 der Bedingungen schließe nämlich nicht nur Diebstahl, sondern sämtliche, als Ursachen des Verlusts realistisch in Betracht kommenden Vermögensdelikte aus; damit werde deutlich, dass es gerade nicht darum gehe, nur bestimmte unqualifizierte Begehungsformen von der Versicherung auszunehmen.
Für Versicherer sei der Verlust versicherter Sachen durch sämtliche Vermögensdelikte und deren Qualifikationen gleichermaßen schwer zu kalkulieren und werde deshalb von der versicherten Gefahr ausgenommen.
Damit ergebe die Auslegung nach dem erkennbaren Zweck der gesamten Regelung ebenfalls, dass ein Einbruchsdiebstahl ein Diebstahl im Sinne der Bedingungen ist und daher einen Ausschluss vom Versicherungsschutz bewirkt, so der OGH. Die Revision wurde als nicht berechtigt zurückgewiesen.
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