8.1.2026 – Der Zwang zur elektronischen Kommunikation, um am Kundenbindungsprogramm teilzunehmen und dabei einen nicht geringfügigen Bonus erlangen zu können, widerspricht dem VersVG, so der OGH. Die Klausel ist ungültig, ebenso wie weitere Klauseln zu einem einseitigen Leistungsänderungsrecht und zur Beendigung der Teilnahme an dem Programm.

Der zur Verbandsklage nach § 29 Absatz 1 Konsumentenschutzgesetz (KSchG) berechtigte Verein für Konsumenteninformation (VKI) ist gegen vier Klauseln in einem Kundenbindungsprogramm eines Versicherers vorgegangen.
Das Programm bietet Begünstigungen, wie einen Bonus bei Schadenfreiheit während des Kalenderjahres in Höhe von fünf Prozent bzw. für Versicherungsnehmer unter 26 Jahren von zehn Prozent. Die maximale Höhe des Bonus beträgt für alle Kundenkategorien 600 Euro pro Jahr.
Der Abschluss des Kundenbindungsprogramms erfolgt getrennt vom Abschluss des Versicherungsvertrags. Voraussetzungen sind die Zustimmung des Kunden zur elektronischen Kommunikation und die Registrierung auf dem Kundenportal des Versicherers.
Erst- und Berufungsgericht gaben der Klage des VKI statt, worauf sich der Versicherer in einer Revision an den Obersten Gerichtshof wandte.
In seiner rechtlichen Beurteilung geht der OGH einleitend auf die rechtliche Lage im Verbandsprozess ein. Demnach habe die Auslegung von Klauseln im kundenfeindlichsten Sinn zu erfolgen, eine teilweise Zulässigkeit von Klauseln sei nicht möglich.
Nach § 879 Absatz 3 ABGB sind Vertragsbestimmungen nichtig, wenn sie einen Vertragspartner gröblich benachteiligen, die diesem zugedachte Rechtsposition also in einem auffallenden Missverhältnis zur vergleichbaren Rechtsposition des anderen steht und dies sachlich nicht gerechtfertigt ist.
§ 6 Absatz 2 Ziffer 3 KSchG bestimmt, dass Vertragsbestimmungen für den Verbraucher unverbindlich sind, wenn sie dem Unternehmer die Möglichkeit einräumen, seine Leistung einseitig zu ändern. Ausgenommen sind zumutbare Änderungen, vor allem, wenn sie geringfügig und sachlich gerechtfertigt sind.
Schließlich soll das Transparenzgebot des § 6 Absatz 3 KSchG es dem Kunden ermöglichen, sich zuverlässig über seine Rechte und Pflichten zu informieren. Klauseln, die dem Verbraucher ein unzutreffendes oder auch nur unklares Bild seiner vertraglichen Position oder ein unrichtiges Bild der Rechtslage vermitteln, sollen im Verbandsprozess beseitigt werden.
Der Versicherer erklärte, die Teilnahme am Kundenbindungsprogramm erfolge separat vom Abschluss des Versicherungsvertrages und der dort getroffenen Prämienvereinbarung. Es liege keine gröbliche Benachteiligung vor, da das Programm nur Vorteile ohne geldwerte Gegenleistung biete.
Dazu führt der OGH aus, dass die Vereinbarung der elektronischen Kommunikation nach § 5a Absatz 1 VersVG der ausdrücklichen Zustimmung des Versicherungsnehmers bedarf und jederzeit widerrufen werden kann; eine Vereinbarung, die dem widerspricht, sei nach § 15a Absatz 1 VersVG unzulässig.
Die hier beanstandeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Kundenbindungsprogrammes würden trotz des separaten Abschlusses eine enge Verknüpfung mit den Versicherungsverträgen darstellen, betont der OGH.
Unabhängig vom getrennten Abschluss seien das Kundenbindungsprogramm und die in dessen Rahmen zugesagten Leistungen in das vertragliche Austauschverhältnis zwischen dem Versicherer und seinen Versicherungsnehmern einzubeziehen.
Das Kundenbindungsprogramm stelle nämlich einen Anreiz zum Abschluss von Versicherungsverträgen dar. Angesichts der Höhe der Gutschrift sei es nicht von der Hand zu weisen, dass der Versicherungsnehmer durch den Bonus zum Abschluss von Versicherungsverträgen „gerade mit der Beklagten motiviert werden soll“.
Entscheide sich ein Versicherungsnehmer gegen die elektronische Kommunikation, habe er allein dadurch keine Möglichkeit, einen Anspruch auf den Schadenfreibonus von bis zu 600 Euro pro Jahr zu erlangen, so der OGH.
Dem Versicherungsnehmer verbleibe kein Wahlrecht hinsichtlich der bevorzugten Kommunikation. In kundenfeindlichster Sicht würden ihm wirtschaftlich unverhältnismäßige Folgen für die Verweigerung der elektronischen Kommunikation auferlegt. Damit liege ein Verstoß gegen § 5a Absatz1 VersVG vor, die Klausel ist unzulässig.
Zu dieser Klausel schließt sich der OGH der Beurteilung durch die Vorinstanzen an. Sie sei unzulässig, weil sie auf die unwirksame Klausel zur elektronischen Kommunikation sowie die ebenfalls unzulässige Klausel zur Absenkung des Bonus-Prozentsatzes (Artikel 8.2 AGB, siehe weiter unten) verweist.
Ein Verweis auf unzulässige Bestimmungen im Klauselwerk habe nämlich zwingend die Unzulässigkeit der verweisenden Bestimmung selbst zur Folge.
Auf die Argumente des Versicherers, wonach es im Rahmen des Kundenbindungsprogramms zu einer Begünstigung des Versicherungsnehmers komme, die völlig unabhängig vom Abschluss des Versicherungsvertrags sei, müsse daher nicht mehr eingegangen werden, so der OGH.
Das hier beanstandete Kündigungsrecht sei an keine Bedingungen geknüpft und ermögliche es dem Versicherer, das Kundenbindungsprogramm grundlos und unabhängig von den Versicherungsverträgen, in deren Austauschverhältnis es aber einbezogen ist, zu kündigen.
Eine solche Kündigung führe zum Wegfall des Bonus und damit zu einer Änderung der vom Versicherer im Fall der Schadenfreiheit zu erbringenden Leistung an die Versicherungsnehmer. Damit gewähre die Klausel dem Versicherer ein einseitiges Leistungsänderungsrecht.
Gründe, die den Versicherer dazu berechtigen würden, werden nicht angeführt, so der OGH. Eine sachliche Rechtfertigung sei nicht ersichtlich, die Klausel verstoße daher gegen § 6 Absatz 2 Ziffer 3 KSchG und § 879 Absatz 3 ABGB und sei unzulässig.
Einerseits sei unklar, ob diese Klausel eine Prozentpunktreduktion – also beispielsweise von 5 auf 4 % – ermögliche, oder aufgrund der Verwendung des %-Zeichens anstatt des Begriffs „Prozentpunkt“ bloß eine prozentuale Reduzierung des Bonus um 1 %, also von fünf auf 4,95 %.
Damit verstoße die Klausel gegen das Transparenzgebot des § 6 Absatz 3 KSchG und sei unzulässig, so der OGH. Gehe man, wie die Vorinstanzen, aber davon aus, dass eine Reduzierung um einen Prozentpunkt gemeint sei, so blieben weitere Kritikpunkte.
Versicherungsnehmern bliebe nur die Möglichkeit, die Herabsetzung zu akzeptieren oder nicht mehr am Kundenbindungsprogramm teilzunehmen und damit den Anspruch auf den Bonus vollständig zu verlieren.
Außerdem würde es die Klausel bei kundenfeindlichster Auslegung ermöglichen, den Bonus nur gegenüber einzelnen Versicherungsnehmern zu reduzieren, während er anderen erhalten bliebe. Und schließlich bedeute die Reduzierung um einen Prozentpunkt eine um 20 Prozent niedrigere Leistung, was nicht geringfügig sei.
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