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Parkservice eines Hotels: Wer haftet bei Schäden?

11.9.2025 – Grundsätzlich habe die Hotelbetreiberin einen Schaden beim Betrieb des Fahrzeugs erlitten und könnte gegenüber dem Haftpflichtversicherer aufgrund der Gefährdungshaftung des Pkw Schadenersatz geltend machen, so der OGH. Da der Parkservice aber im Zusammenhang mit dem Beherbergungsvertrag mit dem Hotelgast angeboten wurde, ist der Mitarbeiter der Hotelbetreiberin dieser zuzurechnen. Sie war zum sorgfältigen Umgang mit dem Fahrzeug verpflichtet und muss für ihren Schaden selbst aufkommen.

Bild: Tingey Injury Law Firm
Bild: Tingey Injury Law Firm

In einem Hotel wird ein „Parkservice“ angeboten, bei dem Mitarbeiter das Einparken von Fahrzeugen in der Garage übernehmen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sehen außer bei Personenschäden einen Haftungsausschluss bei leichter Fahrlässigkeit vor.

Im Februar 2023 hat ein Hotelmitarbeiter das in Deutschland haftpflichtversicherte Fahrzeug eines Gastes trotz Rotlichts in die geschlossene Tür des Kfz-Aufzugs in der Garage gesteuert und dabei den Aufzug beschädigt.

Die Hotelbetreiberin gesteht zu, dass ihr Mitarbeiter einen Fahrfehler begangen hat, fordert aber vom Verband der Versicherungsunternehmen (VVO) aufgrund des Grüne-Karte-Systems nach § 62 Absatz 1 Kraftfahrgesetz (KFG) knapp 150.000 Euro für die am Aufzug entstandenen Schäden.

Vorinstanzen wiesen Klage ab

Die Hotelbetreiberin argumentiert, der Mitarbeiter, der den Parkservice durchgeführt hat, sei nach § 19 Absatz 2 Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz (EKHG) der Halterin des Pkw als Betriebsgehilfe zuzurechnen.

Der VVO erklärt dagegen, der Mitarbeiter der Hotelbetreiberin sei dieser nach § 1313a ABGB im Rahmen des Beherbergungsvertrags zuzurechnen, weshalb die Klägerin selbst für ihren Schaden aufzukommen habe.

Erst- und Berufungsgericht wiesen die Klage ab. Bei dem von der Hotelbetreiberin angebotenen Parkservice handle es sich um eine Serviceleistung im Rahmen des Beherbergungsvertrags. Sie habe Schutz- und Sorgfaltspflichten sowie die Nebenleistungspflicht zur sorgsamen Verwahrung des Pkw.

Das Berufungsgericht erklärte darüber hinaus, sie müsse sich nach § 1313a ABGB das Fehlverhalten ihres Mitarbeiters zurechnen lassen und für ihren Schaden selbst aufkommen. Gegen diese Entscheidung legte die Hotelbetreiberin Revision beim Obersten Gerichtshof ein.

Grundsätzlich bestünde Schadenersatzanspruch

In seiner rechtlichen Beurteilung erklärt der OGH einleitend, dass die Hotelbetreiberin durch die kurzfristige Gebrauchsüberlassung nicht Mithalterin des Kfz gemäß § 2 Absatz 2 KHVG wurde. Außerdem würden als beim Betrieb tätige Personen nur natürliche Personen in Betracht kommen.

Die Hotelbetreiberin sei daher nicht Mitversicherte in der Haftpflichtversicherung des Pkw. Sie habe einen Schaden an ihrem Vermögen erlitten und sei daher grundsätzlich nach § 26 KHVG zur Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs gegen den Haftpflichtversicherer legitimiert.

Allerdings habe zwischen der Hotelbetreiberin und der Halterin des Fahrzeugs ein Beherbergungsvertrag bestanden. Der Schaden, den sie erlitten hat, sei von ihrem Mitarbeiter und damit von ihrem Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig verursacht worden.

Parkservice ist keine Gefälligkeit

Nach § 1313a ABGB hafte derjenige, der sich zur Erfüllung der Verpflichtung einer Leistung eines Gehilfen bedient, für das Verschulden dieses Gehilfen, als wäre es sein eigenes, so der OGH. Damit sei im vorliegenden Fall das Verhalten des Mitarbeiters der Hotelbetreiberin zuzurechnen.

Bei einem Parkservice handle es sich regelmäßig um einen Teil eines möglichst breiten und ein Maximum an Komfort bietenden Angebots, das im Gegenzug ein höheres Preissegment rechtfertigt. Es stehe damit in einem Austauschverhältnis und stelle keine bloße Gefälligkeit dar.

Die Hotelbetreiberin habe der Kfz-Halterin, die im Rahmen des Beherbergungsvertrags den angebotenen Parkservice in Anspruch nahm, als Nebenpflicht aus dem Vertrag einen sorgfältigen Umgang mit dem Fahrzeug geschuldet.

Dazu gehörte auch, dass mit dem in ihre Obhut übergebenen Fahrzeug auch von ihrem Erfüllungsgehilfen keine Schäden an anderen Rechtsgütern verursacht werden.

Welche Interessen schützenswert sind

Ein Vertrag sei unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs so auszulegen, wie er bei objektiver Beurteilung der Sachlage für einen redlichen und verständigen Vertragspartner zu verstehen war, betont der OGH.

Welche Interessen einer Vertragspartei geschützt und daher vom anderen Teil zu wahren sind, sei dabei nach allgemeinen Grundsätzen nach Sinn und Zweck des konkreten Vertrags zu ermitteln.

Das bedeute für den Beherbergungsvertrag mit dem Zusatzangebot „Parkservice“, dass die Hotelbetreiberin konkludent auf eine Geltendmachung von Ansprüchen aus Gefährdungshaftung gemäß EKHG, insbesondere bei grob fahrlässigem Verhalten ihres Mitarbeiters, verzichtet hat.

Dies entspreche der eindeutig erkennbaren Interessenlage des Gastes, der den Parkservice in Anspruch nahm. Dem seien keine berücksichtigungswürdigen Interessen der Hotelbetreiberin gegenübergestanden. Die Revision wurde vom OGH als nicht berechtigt zurückgewiesen.

Die Entscheidung im Volltext

Die OGH-Entscheidung 2Ob74/25h vom 26. Juni 2025 ist im Rechtsinformationssystem des Bundes im vollen Wortlaut abrufbar.

Schlagwörter zu diesem Artikel
Berufsverband · Haftpflichtversicherung · Haftungsausschluss · Mitarbeiter · Pkw
 
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