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Rechtsschutzstreit wegen Schäden durch Nutzer einer Sporthalle

21.10.2024 – Der Vermieter einer Sporthalle will gegen einen Nutzer rechtlich wegen Schäden vorgehen, die dieser verursacht haben soll. Weil aber in seinem Rechtsschutzversicherungsvertrag der Allgemeine Vertrags-Rechtsschutz und der Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete nicht inkludiert waren, wies die Schlichtungsstelle der Versicherungsmakler den Antrag, dem Versicherer die Deckung zu empfehlen, ab.

Bild: Tingey Injury Law Firm
Bild: Tingey Injury Law Firm

Ein Sportstättenverein, dessen Tätigkeit den Sportstättenbetrieb, Kinderbetreuung, Trainerstunden und eine Kletterhalle umfasst, will Schadenersatzansprüche für die Beschädigung des Bodens einer Turnhalle geltend machen und fordert dafür Deckung durch seinen Rechtsschutzversicherer.

Er verfügt über einen „Business-Rechtsschutz“-Vertrag, vereinbart sind die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2019).

Zu den vereinbarten Bausteinen zählen Schadenersatz-Rechtsschutz inklusive Schadenersatz-Rechtsschutz bei Beschädigung von betrieblich selbst genutzten Gebäuden und Gebäudeteilen, Arbeitsgerichts-Rechtsschutz sowie Streitigkeiten aus Versicherungsverträgen.

Nicht vereinbart waren der sonstige Allgemeine Vertragsrechtsschutz (außer Streitigkeiten aus Versicherungsverträgen) sowie der sonstige Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete (ausgenommen Schadenersatz bei Beschädigung selbst genutzter Gebäude und Gebäudeteile).

Versicherer lehnt Deckung ab

Der Versicherer lehnte die Deckung mit der Begründung ab, dass die Halle zur kurzfristigen Nutzung an den Schädiger überlassen worden sei; der Schaden resultiere damit aus der Verletzung vertraglicher Pflichten, nämlich die Halle ordnungsgemäß zu nutzen.

Nach den Bedingungen sei im Schadenersatz-Rechtsschutz die Geltendmachung von Ansprüchen wegen reiner Vermögensschäden, die aus der Verletzung vertraglicher Pflichten entstehen und über das Erfüllungsinteresse hinausgehen, nicht versichert.

Der Sportstättenverein wandte sich daraufhin über seinen Makler mit einem Schlichtungsantrag an die Rechtsservice- und Schlichtungsstelle des Fachverbandes der Versicherungsmakler und Berater in Versicherungssachen (RSS).

In seiner Stellungnahme gegenüber der RSS betont der Versicherer, dass der vorliegende Fall nicht unter den Baustein „Schadenersatz-Rechtsschutz“, sondern unter den nicht vereinbarten Baustein „Allgemeiner Vertragsrechtsschutz für den Betriebsbereich“ falle.

Bewegliche oder unbewegliche Sache

Im Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz seien Ansprüche aus schuldrechtlichen Verträgen über bewegliche Sachen gedeckt, erklärt die RSS. Ein Vertrag über ein Nutzungsrecht an einer unbeweglichen Sache betreffe aber die unbewegliche Sache.

In solchen Fällen habe der Oberste Gerichtshof die Deckung im Baustein Vertrags-Rechtsschutz verneint. Das bedeute aber nicht, dass die Durchsetzung eines Schadenersatzanspruchs aus der Beschädigung einer unbeweglichen Sache jedenfalls im Schadenersatz-Rechtsschutz gedeckt sei.

Die ARB würden zum Schadenersatz-Rechtsschutz nämlich einen Risikoausschluss für jenes Risiko enthalten, das nach „Artikel 25 ARB – Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete“ versicherbar sei.

Gedeckt seien daher nur Schäden an betrieblich selbst genutzten Gebäuden und Gebäudeteilen; bei Überlassung der Sporthalle an einen Dritten zur Nutzung bestehe kein Versicherungsschutz, weil dann keine Selbstnutzung vorliegt, so die RSS.

Keine Empfehlung zur Deckung des Falles

Unklar bleibe in den Argumenten beider Seiten im vorliegenden Fall, ob die betreffende Halle dauernd oder längerfristig anderen Einrichtungen zur Nutzung überlassen wurde oder vom Schädiger nur ausnahmsweise und für kurze Zeit gemietet worden war.

In letzterem Fall werde in der Literatur die Auffassung vertreten, dass kein Vertrag vorliegt, der mit auf längere Zeit ausgelegten Miet- oder Pachtverträgen vergleichbar ist; damit würde es sich nicht um einen Nutzungsvertrag über eine unbewegliche Sache handeln.

Ein solches kurzes Nutzungsrecht wäre dann als bewegliche Sache zu qualifizieren, ein daraus resultierender Anspruch wäre nur im Baustein Vertrags-Rechtsschutz gedeckt und daher von der Deckung im Baustein Schadenersatz-Rechtsschutz ausgeschlossen.

Mangels Selbstnutzung der Halle würde im vorliegenden Fall aber auch bei einem rein deliktischen Schadenersatzanspruch der Risikoausschluss für Grundstückseigentum und Miete greifen. Die RSS wies deshalb den Antrag, dem Versicherer die Deckung des Rechtsschutzfalles zu empfehlen, ab.

Zum Herunterladen

Die Empfehlung der RSS kann als PDF-Dokument (198 KB) von der Website des Fachverbandes heruntergeladen werden.

Schlagwörter zu diesem Artikel
Arbeitsrecht · Rechtsschutz · Vermögensschaden · Versicherungsmakler
 
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