Stoïk: Cyberschutz auch für „neue Schadenbilder“

17.4.2026 – Neu sind ein weltweiter Geltungsbereich, die Abdeckung von Sachschäden, höhere Sublimits für Betrug, die ausdrückliche Deckung KI-gestützter Täuschungen sowie weiterer Betrugsszenarien und ein breiterer Drittanspruch-Schutz.

Digitales Schloss (Bild: Pete Linforth auf Pixabay)
Bild: Pete Linforth auf Pixabay

Cybervorfälle haben heute zunehmend auch internationale, physische, betrugsnahe und haftungsrechtliche Folgen.

Die Welt, in der Cyberangriffe „im Serverraum anfangen und aufhören“ gebe es nicht mehr, so der auf Cyberrisiken spezialisierte Assekuradeur Stoïk.

Er reagiere auf diese „veränderte Schadenwirklichkeit“ mit einem erweiterten Bedingungswerk, heißt es dazu in einer Pressemitteilung. Dabei werde der Blick vom reinen IT-Ereignis zum realen Betriebsrisiko verschoben.

Die adaptierte Cyberversicherung enthält sechs neue Punkte und ist ab sofort auch in Österreich erhältlich.

Konkrete Änderungen

Der bisher auf Europa beschränkte räumliche Geltungsbereich wurde erweitert, künftig gelte der Versicherungsschutz weltweit, so Stoïk. Neu abgedeckt sind auch Sachschäden aufgrund einer Betriebsunterbrechung nach einem Cybervorfall, während bisher Vermögensschäden im Vordergrund standen.

Von 50.000 auf 100.000 Euro erhöht wurde das Sublimit für Betrug. Abgesichert seien nun auch neue Fallkonstellationen wie manipulierte Rechnungen ohne unmittelbaren Eingriff in die IT-Systeme, „Cryptojacking“ (unbefugtes Nutzen der IT-Ressourcen zum Schürfen von Kryptowährungen) und der Missbrauch von Telefonanlagen.

Ausdrücklich in die Deckung aufgenommen wurden Täuschungen, die mittels Künstlicher Intelligenz generiert werden, wie die Nutzung von Deepfake-Videos und KI-generierte Stimmen für Betrug oder automatisierte Social-Engineering-Angriffe.

Schließlich werde nun auch für den Fall, dass kein Angriff auf das System des Versicherungsnehmers vorliegt, ein Drittanspruch-Schutz geboten. Dieser greife beispielsweise dann, wenn externe Partner kompromittiert werden und daraufhin Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden.

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Cyberversicherung · Vermögensschaden
 
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