20.4.2026 – Da es sich nicht mehr klären lässt, wann sich der Unfall genau ereignete, sei zugunsten des Versicherungsnehmers anzunehmen, dass er in der Aufwärmrunde passierte, so der OGH. Allerdings stehe die Aufwärmrunde in untrennbarem Zusammenhang mit dem Rennen, weshalb der Risikoausschluss für motorsportliche Wettbewerbe verwirklicht ist. Der Versicherer ist leistungsfrei.

G. hatte zumindest seit 2022 an Hobby-Motorradrennen teilgenommen. Am 19. März 2024 erlitt er während der von einem Verein für Motorsport in Kroatien veranstalteten „Trackingdays“ auf einer Rennstrecke einen schweren Unfall.
G. stürzte bei der von seinem Motorrad der „1.000er Klasse“ erzielbaren Höchstgeschwindigkeit von 250 km/h und ist seitdem auf einen Rollstuhl angewiesen. Es lässt sich nicht mehr feststellen, ob sich der Unfall bereits während des Rennens oder in der Aufwärmrunde ereignet hat.
Von seinem Unfallversicherer fordert er aufgrund des vorliegenden Invaliditätsgrades von 100 Prozent die Versicherungssumme von 240.000 Euro, die Pauschale von 500 Euro für einen Knochenbruch sowie eine Rente von monatlich 500 Euro wegen dauernder Invalidität.
G. hatte einen Unfallversicherungsvertrag abgeschlossen, vereinbart waren die Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung (AUVB 2015). Nach Abschnitt A, Artikel 2 galt der Eintritt eines Unfalls als Versicherungsfall.
Abschnitt C, Artikel 15 regelt Ausschlüsse. Nach Punkt 2 dieses Artikels war der Versicherer in Fällen leistungsfrei, „die bei Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben (auch Wertungsfahrten und Rallyes) und den dazugehörigen Trainingsfahrten entstehen“.
Der Versicherer lehnte eine Zahlung ab, weil der Risikoausschluss nach Artikel 15.2 verwirklicht worden sei. G. reichte daraufhin Klage ein, die von Erst- und Berufungsgericht abgewiesen wurde.
Das Berufungsgericht erklärte dazu, der Unfall habe sich unter Bedingungen ereignet, die der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer als Beteiligung an einem motorsportlichen Wettbewerb qualifizieren würde. Der Unfall sei daher vom Risikoausschluss umfasst.
Gegen diese Entscheidung legte G. Revision beim Obersten Gerichtshof ein.
In seiner rechtlichen Beurteilung geht der OGH einleitend auf Risikobegrenzungen in Versicherungsbedingungen ein. Dabei lege die primäre Risikobegrenzung in grundsätzlicher Weise fest, welche Interessen gegen welche Gefahren und für welchen Bedarf versichert sind.
Auf der zweiten Ebene, der sekundären Risikobegrenzung, könne dann durch einen Risikoausschluss ein Stück des von der primären Risikobegrenzung erfassten Deckungsumfangs ausgenommen und für nicht versichert erklärt werden. Damit werde der Versicherungsschutz von vornherein begrenzt.
Zweck von Risikoausschlüssen sei, dass ein für den Versicherer nicht überschaubares und kalkulierbares Teilrisiko ausgenommen wird und so eine sichere Kalkulation der Prämie möglich werden soll, so der OGH.
Ausschlüsse seien aber Ausnahmetatbestände; sie dürfen nicht weiter ausgelegt werden, „als es ihr Sinn unter Betrachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise sowie des Regelungszusammenhangs erfordert“. Das Vorliegen eines Ausschlusses müsse der Versicherer beweisen.
In vielen Unfallversicherungsbedingungen werden „besonders gefahrengeneigte“ Tätigkeiten vom Versicherungsschutz ausgenommen, betont der OGH. Dazu zähle auch der Ausschluss von Fahrten bei motorsportlichen Wettbewerben und den dazugehörigen Trainingsfahrten.
Grund für diesen Ausschluss sei, dass bei solchen Fahrten weit höhere Geschwindigkeiten als im Straßenverkehr erreicht sowie die Grenzen der Leistungsfähigkeit von Fahrzeugen und Fahrkönnen ausgelotet werden, weshalb eine höhere Unfall- und Verletzungswahrscheinlichkeit besteht.
Im vorliegenden Fall sei nicht strittig, dass der Risikoausschluss greifen würde, wenn sich der Unfall während des Motorradrennens ereignet hätte.
Es könne aber nicht mehr festgestellt werden, ob sich der Unfall schon in der Aufwärmrunde oder erst während des eigentlichen Rennens ereignet hat. Aufgrund der Beweislastverteilung sei zugunsten von G. davon auszugehen, dass sich der Unfall in der Auswärmrunde für das Rennen ereignet hat.
Allerdings sei die Aufwärmrunde bereits Teil des eigentlichen Rennens gewesen, so der OGH. Die Fahrt zum Aufwärmen erfolgte in derselben Startposition wie das Rennen und sie diente dazu, Fahrzeug und Fahrer optimal auf das Rennen vorzubereiten.
Damit sei die Aufwärmrunde in untrennbaren Zusammenhang mit dem Rennen selbst gestanden; das Fahren der Aufwärmrunde sei unzweifelhaft eine Beteiligung an einem motorsportlichen Wettbewerb. Sie sei deshalb vom Risikoausschluss umfasst, der Unfall des Klägers ist nicht gedeckt.
Der OGH hat daher die Revision zurückgewiesen.
Ihre Leserbriefe können für andere Leser eine wesentliche Ergänzung zu unserer Berichterstattung sein. Bitte schreiben Sie Ihre Kommentare unter den Artikel in das dafür vorgesehene Eingabefeld.
Die Redaktion freut sich auch über Hintergrund- und Insiderinformationen, wenn sie nicht zur Veröffentlichung unter dem Namen des Informanten bestimmt ist. Wir sichern unseren Lesern absolute Vertraulichkeit zu! Schreiben Sie bitte an redaktion@versicherungsjournal.at.
Allgemeine Pressemitteilungen erbitten wir an meldungen@versicherungsjournal.at.
Der VersicherungsJournal Newsletter informiert Sie von montags - freitags über alle wichtigen Themen der Branche.
Ihre Vorteile


