15.4.2025 – Laut den Bedingungen der Haftpflichtversicherung waren nur jene Vermögensschäden gedeckt, die auf einen Personen- oder Sachschaden zurückzuführen sind. Da die Leitung bei der Dichtheitsprüfung nicht beschädigt wurde, ist der Versicherer leistungsfrei.
Die W. GmbH führt im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit unter anderem die Prüfung der Dichtheit von Leitungen durch. Aufgrund einer von ihr abgegebenen Diagnose einer Undichtheit wurde von einem ihrer Kunden eine Leitung saniert.
Der Kunde behauptet, dass die Diagnose unrichtig gewesen sei, die Reparatur wäre daher nicht nötig gewesen. Die W. GmbH fordert in einer Klage gegen ihren Haftpflichtversicherer die Feststellung der Deckungspflicht für den Schadenersatzanspruch ihres Kunden.
Die W. GmbH hat einen Haftpflichtversicherungsvertrag abgeschlossen, vereinbart sind die Allgemeinen und Ergänzenden Bedingungen für die Haftpflichtversicherung AHVB/EHVB 2012/1.
Diese definieren als Versicherungsfall ein Schadenereignis, aus welchem dem Versicherungsnehmer Schadenersatzverpflichtungen erwachsen oder erwachsen können.
Versicherungsschutz besteht für die Erfüllung von Schadenersatzverpflichtungen, die dem Versicherungsnehmer wegen eines Personenschadens, eines Sachschadens oder eines Vermögensschadens, der auf einen versicherten Personen- oder Sachschaden zurückzuführen ist.
Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab, da im vorliegenden Fall ein nicht versicherter, bloßer Vermögensschaden vorliege. Die W. GmbH wandte sich daraufhin in einer Revision an den Obersten Gerichtshof.
Dieser betont in seiner Rechtlichen Beurteilung, dass reine Vermögensschäden, also Schäden, die weder durch einen Personenschaden noch durch einen Sachschaden entstanden sind, nicht mitversichert sind.
Dabei komme es auf den Ursachenzusammenhang an: Wenn der Vermögensschaden mit einem Personen- oder Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang steht, sei er als unechter Vermögensschaden regelmäßig von der Versicherung gedeckt.
Unter einem Sachschaden sei nach den Bedingungen die Beschädigung oder Vernichtung von körperlichen Sachen zu verstehen, so der OGH. Eine solche liege vor, wenn auf eine bestehende körperliche Sache so eingewirkt wird, dass ihr zunächst vorhandener Zustand beeinträchtigt wird.
Im vorliegenden Fall sei durch die Überprüfung der Leitung keine Verminderung oder Aufhebung der Gebrauchsfähigkeit der Leitung erfolgt. Ihre Reparatur sei unnötig gewesen, weil gar keine Undichtheit vorgelegen war.
Die frustrierten Kosten der Reparatur seien damit ein bloßer Vermögensschaden gewesen. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen halte sich im Rahmen der Rechtsprechung, die Revision wurde mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückgewiesen.
Die OGH-Entscheidung 7Ob22/25y vom 19. März 2025 ist im Rechtsinformationssystem des Bundes im vollen Wortlaut abrufbar.
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