Fast hatte die Lebensversicherung ihr Vertragsende erreicht, da begehrte die Versicherungsnehmerin, vom Vertrag zurückzutreten. Sie sei nicht ausreichend darüber aufgeklärt worden, wann die Rücktrittsfrist beginne. Dies sei für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer aber klar, so der OGH.
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