In einer Sturmschadenversicherung waren Schäden durch Wasser nur dann versichert, wenn feste Baubestandteile oder verschlossene Türen und Fenster durch ein Schadenereignis beschädigt oder zerstört wurden. Ob das nur für unmittelbare Folgen einer versicherten Gefahr gilt, entschied der OGH. (Bild: Ehuth bei Pixelio.de)
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