Befähigungsnachweis

15.5.2008 – Es ist dem Leserbriefschreiber wahrscheinlich nicht bewusst, dass das Gewerbe „Gewerblicher Vermögensberater“ gesetzlich bereits seit 1.8.1978 nur nach Erbringung eines Befähigungsnachweises (das Fachwissen muss in schriftlicher und mündlicher Form nachgewiesen werden) ausübbar ist.

Beim Berater in Versicherungsangelegenheiten ist dies seit 1982 der Fall und beim Gewerbe „Versicherungsmakler“ wurde dies erst sehr viele Jahre später Realität.

Komm.-Rat Wolfgang K. Göltl, WKO-Fachverband Finanzdienstleister Obmann

info@goeltl.eu

zum Leserbrief: „Finanzdienst – wie heißt das?”.

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