Durchhalteparolen

25.6.2008 –

Noch vor wenigen Jahren kannte kein Mensch den Unterschied zwischen Versicherungsmakler und Versicherungsagent. Dann kam der 1. Juli 1996 und mit ihm das Maklergesetz. Seither wissen wir – wenn auch mit einiger Verspätung –, dass die Unterschiede gravierender nicht sein können.

In Wahrheit gibt es genau eine einzige Überschneidung, die Vertragsvermittlung, als gemeinsame Hauptpflicht. Aber schon beim „wie", nämlich beim Zustandekommen des Versicherungsvertrages, gibt es enorme Unterschiede.

Als weisungsgebundener Erfüllungsgehilfe seiner Versicherungsgesellschaft braucht der Versicherungsvertreter weder objektiv zu sein, noch muss er sich um die Probleme des Versicherungsnehmers kümmern und Beratung ist für ihn nur eine Nebenpflicht. Es sind auch nicht „seine“ Kunden sondern die der Versicherungsunternehmen.

Im Gegenteil er darf, wie wir wissen, nicht einmal den Anschein erwecken, die Interessen des Versicherungsnehmers zu vertreten, sonst ist er auch als Agent sofort in der Maklerhaftung (siehe § 137 GewO). Während diese Unterschiede in Lehre und Rechtssprechung klar und deutlich sind, werden leider von einigen Standesvertretern immer wieder falsche Durchhalteparolen ausgegeben.

Manfred Taudes

manfred.taudes@vataudes.at

zum Leserbrief: „Vorrang für Kundenwünsche”.

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