16.5.2008 – Neben der Festlegung von Zeit- bzw. Wrackwerten im Bereich der Kfz-Versicherung ist es mir ein Bedürfnis, in diesem Zusammenhang auf eine weitere Unsitte bei der Ermittlung von Zeitwertentschädigungen hinzuweisen.
Da gibt es doch tatsächlich Versicherer, welche bei der Ermittlung von Zeitwerten verschiedenster Gebrauchsgegenstände nach einem Haftpflichtschaden ebenfalls auf die Unterstützung des Internet zurückgreifen.
Die Versicherungsgesellschaft – nennen wir sie sinnigerweise „Geizhals“ – durchforstet doch tatsächlich das Internet unter www.geizhals.at nach allen möglichen und unmöglichen Preisangeboten und sucht sich somit stets den absoluten Billigstbieter heraus. Nach diesen so festgelegten Neuwerten wird dann der Zeitwert einer Sache ermittelt.
Dass der Geschädigte, der seinen Anspruch beim Versicherer geltend macht, damit sein Recht verliert, eine Sache vor Ort beim Fachhandel einzukaufen, schert besagtes Unternehmen wenig. Vielmehr verlangt es vom Geschädigten, der zum Beispiel in Kärnten wohnt, ein Sache in Wien, Vorarlberg, Laibach oder womöglich sogar in Kiew einzukaufen oder zu bestellen. Damit gehen natürlich mit dem Kauf verbundenen Dienstleistungen wie Reparaturservice vor Ort und ähnliches verloren!
Irgendwo gibt es immer ein paar Euro zu sparen. Bei der erwähnten Vorgangsweise handelt es sich leider um keinen Einzelfall, sondern um eine Strategie der Schadenabteilung der Gesellschaft „Geizhals" – man ist somit „stets günstig versichert“!
Akad.Vkfm. E. Zarfl, Versicherungsmakler Kärnten
zum Artikel: „Kein Zwang zum Verkauf an der Wrackbörse”.
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