13.5.2008 – Die „Rechtfertigung“ der Vernebelung der jeweiligen gewerblichen Berechtigung kann nicht mit Allgemeinplätzen wie „egal ob Makler, Agent oder Angestellter – die Leistung sollte stimmen“ geadelt werden.
Natürlich - die Leistung muss stimmen. Aber was nützt es denn dem Kunden, wenn er beim Versicherungsvertreter der Anstalt A eine Versicherung bei der Gesellschaft X (mit der allenfalls eine Kooperation besteht) abschließt?
Ist „best advice“ abhängig von Kapitalverschränkungen und Kooperationen der Versicherungsuntenrehmen? Wer haftet bei Fehl- oder Nichtberatung? Wer vertritt im Schadenfall auf Grund welches Vollmachtsverhältnisses?
Ich weiß schon: Es gibt noch immer Anstalten und Agenturvereinbarungen, welche mit so genannten „Ventillösungen“ operieren. In Wirklichkeit wird damit der Konsument getäuscht – und nicht besser oder umfassender beraten! Es ist wirklich abenteuerlich, mit welcher Selbstverständlichkeit Missbrauch der Gewerbeberechtigung zugegeben und als Vorbild dargestellt wird.
Und richtig drollig sind die Versuche, abhängige Vertreter und Agenten argumentativ in die Rolle des ohnehin besten aller besten unabhängigen Berater zu hieven. Wer sich als geprüfter Versicherungskaufmann bezeichnet und behauptet, ohnehin alles zu können, sollte doch kein Problem haben, sich auch der Maklerprüfung zu unterziehen. Dann darf und muss er unabhängig beraten. Alles andere ist Spiegelfechterei!
Rudolf Mittendorfer
zum Leserbrief: „Geht es den Maklern so schlecht?”.
Ihre Leserbriefe können für andere Leser eine wesentliche Ergänzung zu unserer Berichterstattung sein. Bitte schreiben Sie Ihre Kommentare unter den Artikel in das dafür vorgesehene Eingabefeld.
Die Redaktion freut sich auch über Hintergrund- und Insiderinformationen, wenn sie nicht zur Veröffentlichung unter dem Namen des Informanten bestimmt ist. Wir sichern unseren Lesern absolute Vertraulichkeit zu! Schreiben Sie bitte an redaktion@versicherungsjournal.at.
Allgemeine Pressemitteilungen erbitten wir an meldungen@versicherungsjournal.at.