WERBUNG

Berufsunfähigkeit heißt nicht automatisch Behinderten-Status

17.11.2025 – Menschen mit Behinderungen haben in ihrem Alltag andere Voraussetzungen als nicht behinderte Menschen. Ein Behindertenpass bzw. der Status als begünstigte behinderte Person bringen verschiedene Formen der Unterstützung mit sich. Die Verfahren bei Berufsunfähigkeit und das Verfahren zum Behindertenpass bzw. die Stellung als begünstigte behinderte Person sind jedoch nicht das Gleiche und können somit nicht im selben Verfahren abgewickelt bzw. beurteilt werden.

Berufsunfähigkeit – oder anders formuliert: der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit – liegt vor, wenn die eigene Arbeitsfähigkeit durch ein unvorhergesehenes Ereignis, wie etwa eine Erkrankung (beispielsweise Krebs oder auch Burnout) oder nach einem Unfall (beispielsweise Querschnittslähmung), über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten bzw. auch dauerhaft um mehr als die Hälfte eingeschränkt wird.

Autor Wolfgang Fuchs-Schnetzinger (Bild: Mathias Lauringer)
Autor Wolfgang Fuchs-Schnetzinger
(Bild: Mathias Lauringer)

Die Feststellung der Berufsunfähigkeit erfolgt durch Sachverständige, nachdem ein entsprechender Antrag beim Sozialversicherungsträger eingebracht wurde.

Bei einem Verfahren zur Beurteilung der Berufsunfähigkeit kommt es in der Praxis zu mehreren Gutachten von Sachverständigen aus unterschiedlichsten medizinischen Fachbereichen.

Dies richtet sich nach den jeweiligen Erkrankungen oder dem jeweiligen Unfall, welche die geminderte Arbeitsfähigkeit mit sich bringen.

Verfahren für den Behindertenpass

Die im Verfahren rund um die Berufsunfähigkeit eingeholten Gutachten der Sachverständigen, welche den gesundheitlichen Zustand beurteilen und dementsprechend Einschränkungen feststellen, geben jedoch keinen Hinweis darauf, ob der Begriff der Behinderung im Sinne des in Österreich vorhandenen Behindertenpasses erfüllt ist.

Das Verfahren rund um den Behindertenpass ist ein gesondertes Verwaltungsverfahren und wird durch eigene Gutachten bzw. Sachverständige beurteilt. Auch in diesem gesonderten Verfahren ist jedoch eine Verbindung zur beruflichen Tätigkeit möglich.

Der Behindertenpass dient als Nachweis einer Behinderung bzw. einer Beeinträchtigung im Alltag und ermöglicht Zugang zu bestimmten Unterstützungen, Ermäßigungen und Begünstigungen. Es handelt sich um einen amtlichen Lichtbildausweis, welcher persönliche Daten enthält und mittlerweile im Scheckkartenformat ausgestellt wird.

Antrag auf Status als begünstigte behinderte Person

Menschen mit Behinderungen haben in ihrem beruflichen und privaten Alltag andere Voraussetzungen als nicht behinderte Menschen. Aus diesem Grund wurden Maßnahmen eingeführt, die Menschen mit Behinderungen unterstützen sollen.

Menschen mit Behinderungen können einen Antrag stellen, um den Status als begünstigte behinderte Person zu erlangen, wenn

  • der Grad der Behinderung mindestens 50 Prozent beträgt und
  • sie die österreichische Staatsbürgerschaft oder die eines EU-/EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben oder anerkannte Flüchtlinge oder Drittstaatsangehörige sind, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und zu arbeiten, soweit sie hinsichtlich der Entlassungsbedingungen gleichzustellen sind.

Folgen des Behindertenstatus für die berufliche Tätigkeit

Der Status als begünstigte behinderte Person bringt für das berufliche Vorankommen bzw. die berufliche Tätigkeit gewisse Folgen mit sich.

Unter anderem einen erhöhten Kündigungsschutz, einen Entgeltschutz (Lohn und Gehalt dürfen aufgrund einer Behinderung nicht vermindert werden) sowie die Anrechnung auf die Ausgleichstaxe (Beschäftigungspflicht), die von Arbeitgebern bei 25 oder mehr Beschäftigten zu leisten ist.

Weiteres können steuerliche Begünstigungen (auch für die jeweiligen Arbeitgeber) bzw. der Zugang zu Förderungen (auch für die jeweiligen Arbeitgeber) und gegebenenfalls ein Zusatzurlaub, sofern der jeweilige Kollektivvertrag, die Betriebsvereinbarung oder das Dienstrecht es vorsieht, vorhanden sein.

Es gibt noch weitere Schutzbestimmungen, wie die Zustimmung des Behindertenausschusses bei einer Kündigung oder die für Unternehmen bestehende erhöhte Fürsorgepflicht für begünstigt behinderte Personen.

Wichtig ist auch, dass es eine finanzielle Dauerleistung wie Rente oder Pension aufgrund der Einstufung als begünstigte behinderte Person nicht gibt.

Nicht alle Personenkreise erfasst

Der Status als begünstigt behinderte Person gilt nicht für jene, welche sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden, über 65 Jahre alt und nicht mehr erwerbstätig sind bzw. auch eine dauerhafte und somit eine unbefristete Berufsunfähigkeitspension bekommen.

Wolfgang Fuchs-Schnetzinger

Der Autor ist Jurist beim Verein Chronischkrank Österreich. Zu den Zielen des Vereins gehört Bewusstseinsbildung rund um den Wert der Arbeitskraft. Der Verein bietet Vorträge und Workshops zum Thema Berufsunfähigkeit an.

Schlagwörter zu diesem Artikel
Berufsunfähigkeit · Gesundheitsreform · Pension  · Rente  · Sozialversicherung
 
Ihr Wissen und Ihre Meinung sind gefragt

Ihre Leserbriefe können für andere Leser eine wesentliche Ergänzung zu unserer Berichterstattung sein. Bitte schreiben Sie Ihre Kommentare unter den Artikel in das dafür vorgesehene Eingabefeld.

Die Redaktion freut sich auch über Hintergrund- und Insiderinformationen, wenn sie nicht zur Veröffentlichung unter dem Namen des Informanten bestimmt ist. Wir sichern unseren Lesern absolute Vertraulichkeit zu! Schreiben Sie bitte an redaktion@versicherungsjournal.at.

Allgemeine Pressemitteilungen erbitten wir an meldungen@versicherungsjournal.at.

Täglich bestens informiert!

Der VersicherungsJournal Newsletter informiert Sie von montags - freitags über alle wichtigen Themen der Branche.

Ihre Vorteile

  • Alle Artikel stammen aus unserer unabhängigen Redaktion
  • Die neuesten Stellenangebote
  • Interessante Leserbriefe

Jetzt kostenlos anmelden!

VersicherungsJournal in Social Media

Besuchen Sie das VersicherungsJournal auch in den sozialen Medien:

  • Facebook – Ausgewähltes für den Vertrieb
  • Twitter – alle Nachrichten von VersicherungsJournal.at
  • Xing News – Ausgewähltes zu Karriere und Unternehmen
Diese Artikel könnten Sie noch interessieren
7.11.2016 – Viele Arbeitnehmer, die durch ihre Berufsausübung so krank werden, dass sie dauerhaft erwerbsgemindert sind, haben keinen Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. (Bild: Zwick) mehr ...
 
26.3.2015 – Die Absetzbarkeit von „Topf-Sonderausgaben“ wird nach den Plänen der Regierung auslaufen. Das betrifft auch Versicherungen. Von A wie Allianz bis Z wie Zürich: Was die Assekuranzen dazu sagen. mehr ...