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Neue Gesetzesregeln für die Kommunikation?

17.9.2025 – Ist eine gesetzliche Fixierung des Informationsflusses zwischen Versicherern, Maklern und Kunden erforderlich, um sicherzustellen, dass er nicht am Makler vorbeigeht? Die Juristin Isabelle Vonkilch skizzierte in Rust mögliche Problemfälle und drei mögliche Lösungen, die im VAG oder im VersVG verankert werden könnten.

Isabelle Vonkilch referierte beim Expertentreffen in Rust (Bild: Sabine Klimpt/Lichtblick KG)
Isabelle Vonkilch referierte beim Expertentreffen in Rust (Bild: Sabine Klimpt/Lichtblick KG)

Das diesjährige „Expert:innentreffen“ des Fachverbandes der Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten in Rust am Neusiedler See hat sich vergangene Woche mit dem Beziehungsdreieck zwischen Versicherern, Maklern und Kunden befasst.

Welche Wege die digitale Kommunikation in diesem Dreieck nimmt, hat die Versicherungsmakler und den Fachverband bereits 2023 und 2024 beschäftigt (VersicherungsJournal 28.9.2023, 1.12.2023, 2.7.2024).

Es gehe nun um die Frage, wie rechtlich sichergestellt werden kann, dass digitale Kommunikation nicht am Makler vorbeigeht, sagte Fachverbandsobmann Christoph Berghammer.

Mit ebendieser Frage setzte sich Isabelle Vonkilch, Universitätsassistentin am Institut für Zivil- und Zivilverfahrensrecht der Wirtschaftsuniversität Wien, in ihrem Vortrag auseinander.

Die Problembeschreibung

Die angenommene Ausgangssituation: Ein Versicherer kommuniziert mit dem Kunden, ohne dessen betreuenden Makler einzubinden, und dem Kunden erwächst daraus ein Nachteil. Die auf Versicherungsrecht spezialisierte Juristin illustrierte dies anhand von drei Fallkonstellationen:

  1. Der Versicherer stellt dem Kunden ein Angebot zum Abschluss einer Versicherung. Der Kunde nimmt es an. Der Makler hätte aber ein besser geeignetes Produkt vermittelt.
  2. Der Versicherungsnehmer erleidet einen Schaden. Der Versicherer macht ihm ein Vergleichsangebot. Der Kunde nimmt es ohne Rücksprache mit dem Makler an. Der Makler hätte aber den vollen vertraglichen Deckungsanspruch durchsetzen können.
  3. Der Versicherer mahnt wegen Zahlungsverzugs die Prämie beim Kunden ein. Dem Makler wird die Mahnung nicht zugestellt. Der Kunde reagiert nicht, weil er annimmt, dass ihn sein Makler bei Problemen kontaktieren würde. Der Versicherer kündigt den Vertrag und lehnt im Schadenfall die Deckung ab.

Nicht nur für Kunden, auch für Makler seien hier negative Folgen möglich: Der Kunde könnte versuchen, vom Makler Schadenersatz zu verlangen, zumindest wäre aber wohl die Vertrauensbasis beschädigt. Vonkilch erörterte drei Optionen, wie solche Situationen auf rechtlichem Weg vermieden werden könnten.

Option 1: eine aufsichts- bzw. haftungsrechtliche Lösung

Eine Lösung bestünde darin, eine aufsichtsrechtliche Pflicht des Versicherers zu verankern. Er müsste sich beim Versicherungsnehmer erkundigen, ob dieser – widerrufbar – über seinen Makler kommunizieren will. Alle Erklärungen, die an den Versicherungsnehmer gerichtet sind, wären dann auch an den Makler zu richten.

Für diese Lösung spräche aus Vonkilchs Sicht die Möglichkeit einer aufsichtsrechtlichen Sanktionierung des Versicherers und dessen mögliche Haftung gegenüber dem Kunden. Allerdings wären nachteilige Dispositionen des Kunden weiterhin möglich und auch eine Inanspruchnahme des Maklers denkbar.

Die Eingriffsintensität dieser Lösung wäre am geringsten, die Effektivität allerdings auch, hielt Vonkilch fest.

Option 2: eine weitere aufsichts- bzw. haftungsrechtliche Lösung

Auch die zweite Lösung setzt beim VAG an: Wenn „Maklerkommunikation“ vereinbart ist, sind alle an den Kunden gerichteten Erklärungen auch an den Makler zu richten.

Wenn der Versicherer eine Erklärung trotzdem nur an den Kunden richtet und diesem daraus ein Schaden entsteht, so käme eine Vermutungsregel zur Anwendung: Den Makler trifft kein Verschulden, und bei seiner Einbindung wäre kein Schaden entstanden.

Auch für diese Lösung spräche die Möglichkeit einer aufsichtsrechtlichen Sanktionierung, weiters eine „Haftungskanalisierung“ beim Versicherer, sagte Vonkilch. Dagegen spräche wiederum, dass nachteilige Dispositionen durch den Kunden möglich blieben; und ein Schaden könnte erst im Nachhinein durch Schadenersatz ausgeglichen werden.

Die Eingriffsintensität dieser Lösung wäre größer, die Effektivität aber ebenso, sagte Vonkilch.

Option 3: eine rechtsgeschäftliche Lösung

Die eingriffsintensivste und zugleich effektivste Lösung wäre eine rechtsgeschäftliche, fuhr Vonkilch fort. Diese könnte ins Versicherungsvertragsgesetz eingebaut werden und im Verhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer wirken.

Die Idee: Wenn „Maklerkommunikation“ vereinbart ist, gilt eine Erklärung des Versicherers erst dann als dem Kunden zugegangen, wenn sie auch dem Makler zugegangen ist. Der Kunde ist an eine Erklärung, die er ohne Zustimmung des Maklers abgibt, nicht gebunden.

Bei dieser Option wären nachteilige „Alleingänge“ des Kunden von vornherein weitgehend ausgeschlossen, so Vonkilch, andererseits wäre sein „rechtsgeschäftlicher Aktionsradius“ eingeengt. Mit einem Widerspruchsrecht wäre der Eingriff aber „nicht allzu scherwiegend“.

Lesen Sie auch …

Die später nachfolgende Diskussionsrunde griff dieses Thema – durchaus streitbar – auf, lesen Sie daher auch den heutigen Beitrag „Versicherer und Makler: Hitzige Debatte um Kommunikation“.

 
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