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Wie unterschiedlich kann Regulierung sein, und was darf sie?

28.4.2026 – Von Unisex bis Genetik, zwischen individueller Vertragsfreiheit und solidarischen Einschränkungen: Regulierungsmuster können in verschiedenen Ländern Europas nicht nur durchaus verschieden geregelt sein. Der Art und Weise der Regulierung sind auch Grenzen durch das Primärrecht der EU gesetzt. Darüber wurde beim „Versicherungsdialog 2026“ gesprochen.

EU-Parlament in Straßburg, Plenarsaal (Bild: Frederic Köberl/Unsplash)
Plenarsaal des EU-Parlaments in Straßburg (Bild: Frederic Köberl/Unsplash)

Der „Versicherungsdialog 2026“, letzte Woche in Wien veranstaltet von der Gesellschaft für Versicherungsfachwissen (GVFW), hat sich mit einer Grundsatzfrage beschäftigt: „Individualität und Versicherung – wie viel (Un-)Gleichheit verträgt das Versicherungsprinzip?“

Kurze Rückblende: Hato Schmeiser, Professor für Risikomanagement und Versicherungswirtschaft an der Universität St. Gallen, hatte in seinem Vortrag zunächst die Auswirkungen neuer Technologien auf das Versicherungsprinzip beleuchtet – gerade auch potenziell negative Effekte wie „financial exclusion“.

Dies konkretisierte er am Beispiel des „Right to be forgotten“ (kurz RTBF): Mit diesem räumt die EU-Regulierung Versicherungsnehmern im Zusammenhang mit Verbraucherkreditverträgen das Recht ein, Angaben zu Krebsvorerkrankungen nach Ablauf einer bestimmten Frist nicht mehr machen zu müssen (VJ 27.4.2026).

Arlinda Berisha (Bild: Lampert)
Arlinda Berisha referierte über unterschiedliche Wege der Regulierung in Österreich, Liechtenstein und der Schweiz (Bild: Lampert).

Arlinda Berisha, wissenschaftliche Mitarbeiterin am Departement für Privatrecht der Universität Bern, ging anschließend näher darauf ein, wie verschiedene Länder regulatorische Eingriffe umsetzen, und zwar am Beispiel des EU-Mitglieds Österreich, des EWR-Mitglieds Liechtenstein und des Weder-EU-noch-EWR-Mitglieds Schweiz.

Individualität und Vertragsfreiheit, Solidarität und Regulierung

Unterschiede zeigte Berisha etwa im Umgang mit dem Merkmal Geschlecht auf: Während etwa in der EU grundsätzlich eine sogenannte „Unisex“-Tarifierung gut, seien in der Schweiz „Gender-Tarife“ weiterhin zulässig.

Wenn es um die Bezugnahme auf genetische Risiken – also um die Frage, was der Versicherer „über unsere Gene wissen darf“ – geht, gibt es ebenfalls unterschiedliche Ansätze: Grundverbote, Verwertungsverbote, Öffnungsklauseln kommen hier etwa zur Anwendung.

Das „Right to be forgotten“

Arlinda Berisha (Bild: Lampert)
Arlinda Berisha (Bild: Lampert)

Auch das schon erwähnte „RTBF“ wird unterschiedlich gehandhabt.

Während in der EU derzeit die Umsetzung der Richtlinie läuft – in Österreich mit dem Verbraucherkreditrechts-Änderungsgesetz 2026 –, gebe es ein solches in der Schweiz noch nicht, die Debatte darüber sei offen.

Berisha berichtete von „Tendenzen“, das „Right to be forgotten“ auch auf andere Krankheiten auszuweiten. Frankreich habe das für bestimmte Krankheiten bereits getan.

Vier Regulierungsmuster

Zusammengefasst identifiziert Berisha vier Regulierungsmuster:

  • Tarifierungsverbote für spezifische Merkmale wie etwa Geschlecht oder genetische Dispositionen,
  • Proportionalitätsvorbehalte mit der Erlaubnis zur Differenzierung bei sachlicher Rechtfertigung,
  • zeitliche Befristungen,
  • Solidarisierung über Differenzierungsverzichte und Pflichtversicherungen.

Eine Einheitslösung gebe es nicht, jedes Instrument habe seinen Platz. „Der Rechtsvergleich hilft, das Beste aus jedem System zu lernen.“

Gesetzgeber „darf viel, aber nicht alles“

Wie weit kann der Gesetzgeber – auf EU-Ebene der Unionsgesetzgeber – eigentlich in regulierend in das Versicherungsprinzip eingreifen? „Der Gesetzgeber darf viel, aber nicht alles“, sagte Prof. Peter-Christian Müller-Graff von der Universität Heidelberg, der sich den entsprechenden „Stellschrauben“ im europäischen Recht widmete.

Der Umfang dessen, was der (EU-)Gesetzgeberdarf, ergebe sich aus den ihm zugewiesenen Kompetenzen, aus dem Schutzbereich der Grundrechte, wie sie speziell in der EU-Grundrechte-Charta (GRC) niedergeschrieben sind, und aus den Voraussetzungen, unter denen Grundrechte eingeschränkt werden können.

Peter-Christian Müller-Graff (Bild: Lampert)
Peter-Christian Müller-Graff sprach über kompetenzrechtliche und grundrechtsspezifische Grundlagen bzw. Schranken der Regulierung (Bild: Lampert).

Ungeklärte Fragen

Konkret in Bezug auf Lebens- und Krankenversicherungen: Was, wenn der Gesetzgeber deren Abschluss mit der Verfolgung eines „legitimen Gemeinwohlziels“ verknüpfen will?

Was, wenn er zu diesem Zweck in das Prinzip der homogenen Risikogruppenbildung eingreift, indem er untersagt, bestimmte Merkmale zu verwenden oder Vorerkrankungen offenzulegen – und er damit, zugespitzt formuliert, „Gemeinwohlkosten privatisiert“?

Dann, so Müller-Graff weiter, bewege sich die Gesetzgebung in einem Problemfeld, das EU-verfassungsrechtlich „judikativ ungeklärt“ ist – zumal die Union keine ausdrückliche EU-verfassungsrechtliche Gesetzgebungszuständigkeit für diese Art von Verboten und Ausschlüssen habe, sondern diese allenfalls auf andere ihr zugewiesene Kompetenzen stützen könnte.

Primärrecht – die EU-Verfassung
  • Unter „Primärrecht“ werden die von den Staaten geschaffenen vertraglichen Grundlagen der Union verstanden; im Kern sind das der EU-Vertrag (EUV), der Vertrag über die Arbeitsweise der Union (AEUV) und die EU-Grundrechte-Charta (GRC). Das Primärrecht bildet sozusagen das Verfassungsrecht der EU.
  • „Sekundärrecht“ ist jenes Recht, das die EU-Organe schaffen; dazu gehören insbesondere Verordnungen und Richtlinien. Es muss eine Grundlage im Primärrecht haben und mit ihm vereinbar sein – so wie Bundesrecht eine Grundlage in der Bundesverfassung haben und mit ihr vereinbar sein muss.

Kompetenzgrundlagen und ihre Grenzen

Die Unionskompetenz zur Angleichung nationaler Rechtsvorschriften zwecks Förderung des Binnenmarktes (Art. 114 AEUV) etwa erfordere den Nachweis, dass die erwähnten Verbote oder Offenlegungsausschlüsse bewirken, dass eine grenzüberschreitende Marktzugangsbehinderung von Versicherern oder Versicherungsnehmern oder eine „spürbare Wettbewerbsverzerrung“ zwischen Versicherern überwunden wird.

Artikel 19 AEUV wiederum gibt der EU zwar die Kompetenz, Antidiskriminierungsmaßnahmen zu erlassen. Dieser Artikel erfasse aber nur Fälle ungerechtfertigter Ungleichbehandlung. Für die Ungleichbehandlungen verschiedener Risikofaktoren bei Versicherungen und der Bildung homogener Risikogruppen sieht Müller-Graff deshalb auf dieser Basis grundsätzlich keine Handlungsbefugnis.

Grundrechtliche Anknüpfungspunkte

Peter-Christian Müller-Graff (Bild: Lampert)
Peter-Christian Müller-Graff
(Bild: Lampert)

Anknüpfungspunkte gibt es auch in der Grundrechte-Charta.

So greife etwa die Zusammenfassung unterschiedlicher Risikoarten durch die genannten Verbote und Ausschlüsse in die „essenziellen Funktionsbedingungen“ des Versicherungsprinzips und daher in die unternehmerische Freiheit ein.

Auch die „Preisfestsetzungsfreiheit“, somit die Freiheit zur risikoadäquaten Prämienbemessung“, werde berührt.

Eine unionsrechtlich anerkannte Rechtfertigung für Eingriffe in die unternehmerische Freiheit könnten im vorliegenden Zusammenhang Verbraucherschutz und Datenschutz bieten, so Müller-Graff weiter.

Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit

Wenn aber Verwendungsverbote und Offenlegungsausschlüsse nicht nötig sind, um das angestrebte, EU-rechtlich legitimierte Ziel zu erreichen, so seien sie unionsverfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt.

Auch wenn eine Erforderlichkeit bejaht wird, spiele die Verhältnismäßigkeit des Grundrechtseingriffs eine Rolle.

Wann ein „gesetzlicher Zwang“ zu der beschriebenen Bildung inhomogener Risikogruppen das Gleichheitsgebot des Artikels 20 GRC verletzen würde, sei eine offene Frage.

Er wäre jedenfalls nicht nötig, so Müller-Graff, wenn der Prämienunterschied zwischen Personen mit und ohne Vorerkrankungen auch „grundrechtsschonend“ beispielsweise mit öffentlichen Mitteln finanziert werden könnte.

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