27.8.2026 – Bei einer nicht durch den Fahrbetrieb verursachten Selbstentzündung eines abgestellten Fahrzeugs verwirkliche sich die spezifische Gefahr eines am Verkehr teilnehmenden Fahrzeugs nicht, so der OGH. Der Zusammenhang mit einem Kfz sei in solchen Fällen derartig zufällig, dass der Unfall zum allgemeinen Risiko des Geschädigten zählt. Der Versicherer ist leistungsfrei.

Ein Fahrzeug, das auf einer öffentlichen Straße abgestellt war, begann aufgrund eines technischen Defekts zu brennen. Zu diesem Zeitpunkt war der erste Gang eingelegt, die Handbremse war nicht angezogen.
Obwohl die Straße nur ein vernachlässigbares Gefälle aufwies, setzte es sich in Bewegung und rollte gegen ein weiteres Kfz, das dadurch zerstört wurde. Der Eigentümer dieses Fahrzeugs fordert in einer Klage vom Halter des in Brand geratenen Kfz und dessen Haftpflichtversicherer Schadenersatz.
Erst- und Berufungsgericht wiesen die Klage ab. Das Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz (EKHG) sei nicht anwendbar, die Haftung der Beklagten scheitere am Gefahrenzusammenhang der nicht durch den Fahrbetrieb verursachten Selbstentzündung des Kraftfahrzeugs.
Der geschädigte Fahrzeugbesitzer wandte sich daraufhin in einer Revision an den Obersten Gerichtshof.
In seiner rechtlichen Beurteilung geht der OGH auf den Schutzzweck des EKHG ein. Der Kernbereich der Gefährlichkeit eines durch Motorkraft angetriebenen Fahrzeugs liege in der Geschwindigkeit. Ein Gefahrenzusammenhang liege vor, wenn die motorbedingte Bewegung zum Schaden führt.
Daneben könne ein Fahrzeug aber auch allein aufgrund seiner Beteiligung am Verkehrsgeschehen eine besondere Gefahr als Verkehrs- oder Transportmittel darstellen. Eine Betriebsgefahr könne auch von einem nicht mit Motorkraft bewegten, zum Beispiel abrollenden oder angeschobenen Fahrzeug ausgehen.
Ebenfalls vom Gefahrenzusammenhang erfasst sei ein Fahrzeug, das sich selbständig, auch ohne motorbedingten Antrieb, etwa auf einer abschüssigen Straße, bewegt. Dies auch deshalb, weil die Sicherung des Fahrzeugs gegen Abrollen zum Betrieb des Fahrzeugs gehört.
Selbst von einem stehenden Fahrzeug könne eine Betriebsgefahr ausgehen, beispielsweise dann, wenn es andere Verkehrsteilnehmer behindert, so der OGH.
Im vorliegenden Fall habe die erforderliche Sicherung des Fahrzeugs nicht gefehlt, da es mit eingelegtem Gang auf einer Straße ohne relevantem Gefälle abgestellt war. Das Rollen sei ausschließlich auf den Vorgang des Entzündens zurückzuführen gewesen.
Die spezifische Gefahr eines sich mit Motorkraft bewegenden oder in andere Weise am Verkehr teilnehmenden Fahrzeugs verwirkliche sich aber bei einer nicht durch den Fahrbetrieb verursachten Selbstentzündung eines abgestellten Fahrzeugs nicht.
Vielmehr handle es sich um die jeder energiebetriebenen Anlage innewohnende Gefahr, dass sich die Energie in einer nicht geplanten Weise in Wärme umsetzt. Der Zusammenhang mit einem Kfz sei in solchen Fällen derartig zufällig, dass der Unfall zum allgemeinen Risiko des Geschädigten zählt.
Im vorliegenden Fall habe sich das Fahrzeug nicht in einer für den Gefahrenzusammenhang nach dem EKHG erforderlichen Weise „in Betrieb gesetzt“. Damit habe sich „gerade nicht“ die spezifische Gefahr verwirklicht, deretwegen die Haftung nach EKHG angeordnet wurde.
Nach gegenwärtigem Stand des Unionsrechts stehe es den Mitgliedstaaten frei, die Haftpflicht für Schäden aus Verkehrsunfällen selbst zu regeln. Allerdings dürften nationale Vorschriften die Richtlinie zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung RL 2009/103/EG nicht ihrer praktischen Wirksamkeit berauben.
Demnach dürfe die Verpflichtung des Versicherers, den gesamten Schadenersatz zu decken, den die für den Schaden verantwortliche Person dem Geschädigten für den ihm zugefügten Schaden zu leisten hat, nicht ausgeschlossen oder begrenzt werden.
Durch den Ausschluss der Gefährdungshaftung der Halterin nach dem EKHG werde aber das Unionsrecht nicht seiner praktischen Wirksamkeit beraubt, weil bei schuldhafter Verursachung durch versicherte Personen der Schaden des Klägers von der Haftpflichtversicherung zu ersetzen wäre.
Der Anspruch des Klägers bestehe daher nicht zu Recht, der Oberste Gerichtshof gab der Revision nicht Folge.
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