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Haftpflichtstreit nach Verletzung durch Feuerwerkskörper

20.11.2025 – Ein Versicherungsnehmer hatte bei einer Weihnachtsfeier in alkoholisiertem Zustand Feuerwerkskörper gezündet, wobei ein anderer Mitarbeiter verletzt wurde. Dessen Schadenersatzforderungen wollte der Privathaftpflichtversicherer nicht decken, weil es sich nicht um eine Gefahr des täglichen Lebens gehandelt habe. Der OGH wies die Klage des Versicherungsnehmers zurück.

Bild:Tingey Injury Law Firm
Bild:Tingey Injury Law Firm

Bei einer außerhalb der Dienstzeit der Teilnehmer stattfindenden Weihnachtsfeier in einem Unternehmen hatte M.S. in alkoholisiertem Zustand Feuerwerkskörper der Klasse F2 gezündet, wodurch ein Mitarbeiter verletzt wurde.

Zuerst hatte er einen der Feuerwerkskörper in eine Blechdose gelegt und diese mit einem Deckel verschlossen. Bei der Explosion war der Deckel in die Luft geschleudert worden. Einen zweiten Feuerwerkskörper warf er in Richtung einer offenstehenden Türe einer Werkstatt.

Als dieser Feuerwerkskörper ebenfalls detonierte, wurden im Eingangsbereich befindliche Besen und Schaufeln umgeworfen und Betonstücke gegen die Tür geschleudert. Ob M.S. den Feuerwerkskörper in die Werkstätte hineinwarf und dabei eine Verletzung des Mitarbeiters in Kauf nahm, konnte nicht festgestellt werden.

Der Mitarbeiter macht nun gegen M.S. gerichtlich Schadenersatzansprüche geltend, weil er durch die Explosion des Feuerwerkskörpers in der Werkstatt mehrere Verletzungen erlitten habe. Dafür fordert M.S. die Deckung durch seinen Haftpflichtversicherer.

Bedingungslage

M.S. verfügt über einen Haushaltsversicherungsvertrag, der auch eine Privathaftpflichtversicherung enthält. Vereinbart sind die „Klipp und Klar-Bedingungen für die Zuhause & Glücklich Wohnungsversicherung Deckungsvariante Premium“ in der Fassung 01/2023.

Nach Artikel 7 der Bedingungen erstreckt sich die Versicherung auf Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers aus Gefahren des täglichen Lebens, „insbesonders“ die in einer Auflistung genannten Gefahren.

Zu diesen zählen auch Schadenersatzverpflichtungen, die sich aufgrund von Gefahren „aus dem erlaubten Abbrennen von Feuerwerken der Klassen F1 und F2 gemäß Pyrotechnikgesetz 2010“ ergeben.

Fall landete beim OGH

Der Versicherer verweigerte eine Leistung, da es sich im vorliegenden Fall nicht um eine Gefahr des täglichen Lebens gehandelt habe. M.S. reichte daraufhin Klage ein. Während das Erstgericht eine Deckungspflicht festgestellt hatte, wies das Berufungsgericht die Klage ab.

M.S. wandte sich daraufhin in einer außerordentlichen Revision an den Obersten Gerichtshof. Dieser erklärt einleitend, dass die Frage, ob sich eine Gefahr des täglichen Lebens verwirklicht hat, Kern des gesamten Verfahrens war.

Entgegen der Argumentation in der Revision sei die Entscheidung des Berufungsgerichts daher keine Überraschungsentscheidung gewesen. Darüber hinaus sei der Begriff „Abbrennen“ auch nicht unklar oder unverständlich im Sinne des § 6 Absatz 3 KSchG.

Zur Gefahr des täglichen Lebens

Nach ständiger Rechtsprechung umfasse der Begriff der Gefahr des täglichen Lebens jene Gefahren, mit denen üblicherweise im Privatleben eines Menschen gerechnet werden muss, so der OGH. Im Leben eines Durchschnittsmenschen stelle die Gefahr, haftpflichtig zu werden, aber nach wie vor eine Ausnahme dar.

Deshalb biete die Privathaftpflichtversicherung prinzipiell auch für außergewöhnliche Situationen, in die ein Durchschnittsmensch hineingeraten kann, Deckung. Allerdings seien nicht alle ungewöhnlichen oder gefährlichen Tätigkeiten abgedeckt.

Rechtswidrigkeit oder Sorglosigkeit eines Vorhabens würden den daraus entspringenden Gefahren noch nicht die Qualität als solche des täglichen Lebens nehmen. Es dürfe sich aber nicht um eine ungewöhnliche Gefahr handeln.

Die Abgrenzung zwischen einem durch die Versicherung gedeckten Eskalieren einer Alltagssituation und einer nicht gedeckten, ungewöhnlichen und gefährlichen Tätigkeit hänge dabei von den Umständen des Einzelfalles ab.

Revision zurückgewiesen

Artikel 7 der Bedingungen nehme die primäre Risikoumschreibung vor und stelle Gefahren des täglichen Lebens unter Versicherungsschutz: Die danach folgende Auflistung definiere spezielle Gefahren, die dazu zu zählen seien. Es sei dem Kläger aber nicht gelungen, den Versicherungsfall nachzuweisen.

Im vorliegenden Fall habe das Berufungsgericht erklärt, dass angesichts des Gefahrenpotenzials von Feuerwerkskörpern für die körperliche Unversehrtheit keine Gefahr des täglichen Lebens vorliege, wenn ein Feuerwerkskörper der Klasse F2 unerlaubt in einem geschlossenen Raum abgebrannt wird.

Diese Entscheidung halte sich im Rahmen der Judikatur und sei nicht zu beanstanden, so der OGH. Die außerordentliche Revision wurde mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückgewiesen.

Die Entscheidung im Volltext

Die OGH-Entscheidung 7Ob144/25i vom 22. Oktober 2025 ist im Rechtsinformationssystem des Bundes im vollen Wortlaut abrufbar.

Schlagwörter zu diesem Artikel
Haushaltversicherung · Mitarbeiter
 
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