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Nach Sturz von Balkon gelähmt: Streit um Ansprüche vor OGH

5.5.2026 – Die Sorgfaltswidrigkeit des Geschädigten, der in betrunkenem Zustand gegen das Balkongelände gefallen war, sei gegenüber dem schweren Verschulden des Vermieters, der nicht für die erforderliche Absturzsicherung gesorgt hatte, gering zu gewichten, ein Mitverschulden scheidet laut OGH aus. Das Schmerzensgeld von 300.000 Euro sei aufgrund der Querschnittlähmung angemessen, eine Verunstaltungsentschädigung stehe aber nicht zu.

Bild Tingey Injury Law Firm
Bild Tingey Injury Law Firm

Der zum Unfallzeitpunkt 69-jährige H. versuchte, sich in betrunkenem Zustand auf dem Balkon eines von ihm gemieteten Apartments auf einen Sessel zu setzen.

Dabei fiel er gegen das Balkongitter; dieses gab nach, worauf er zuerst auf sein vor dem Haus geparktes Fahrzeug und dann auf den Boden stürzte. Dabei erlitt er schwere Verletzungen und ist seither querschnittgelähmt, mit vielfältigen körperlichen Störungen, Krämpfen sowie psychischen Folgen.

Das Apartment hatte er von M. gemietet, der das Holzgeländer des Balkons selbst restauriert hatte. Das Geländer verfügte jedoch nicht über die erforderliche Druckfestigkeit und war für die Absturzsicherung ungeeignet.

Nach dem Tod von M. fordert H. in einer Klage von dessen Verlassenschaft 300.000 Euro Schmerzensgeld sowie 40.000 Euro Verunstaltungsentschädigung. Erst- und Berufungsgericht gaben der Schmerzensgeldforderung statt, das Begehren auf Verunstaltungsentschädigung wiesen sie ab.

Fall landet beim OGH

Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts legten sowohl H. als auch die beklagte Verlassenschaft außerordentliche Revision beim Obersten Gerichtshof (OGH) ein. Dieser geht zunächst auf die Frage eines Mitverschuldens von H. ein.

Maßgebend für ein Mitverschulden seien das Gewicht des Gesamtverschuldens, die Größe und Wahrscheinlichkeit der durch das Verschulden jeweils bewirkten Gefahr und die Bedeutung gegebenenfalls verletzter Vorschriften. Bei weitaus überwiegendem Verschulden einer Partei habe nur diese den Schaden zu tragen.

Im vorliegenden Fall seien das instabile Niedersetzen auf einen Sessel im betrunkenen Zustand, das einen Sturz auslösende Bewegen und das Unterlassen einer wirksamen Abwehrbewegung nur geringfügige Sorgfaltswidrigkeiten gegenüber dem schweren Verschulden, das M. zu verantworten hatte.

M. habe durch seine Sorgfaltswidrigkeit eine weitaus höhere Gefahr bewirkt als H., weil die Druckfestigkeit der Latten weit hinter dem Erforderlichen zurückblieb; bei einer wirksamen Absturzsicherung hätte H. nur leichte Verletzungen erlitten, die folgenlos ausgeheilt wären.

Schmerzensgeld angemessen

Die Entscheidung über die Höhe des Schmerzensgeldes sei grundsätzlich eine des Einzelfalles. Bereits in einem früheren Verfahren habe er ein Schmerzensgeld von 320.000 Euro für einen 53-jährigen Querschnittgelähmten für angemessen erachtet, so der OGH.

Damit sei der Zuspruch von 300.000 Euro durch die Vorinstanzen im vorliegenden Fall auch unter Berücksichtigung der festgestellten Schmerzperioden nicht korrekturbedürftig.

Dass H. von seiner privaten Unfallversicherung Beträge erhalten hat, sei nach der Rechtsprechung entgegen der Ansicht der beklagten Verlassenschaft nicht auf die Schadenersatzleistung anzurechnen, die diese zu erbringen hat.

Revisionen zurückgewiesen

Die Zuerkennung einer Verunstaltungsentschädigung gemäß § 1326 ABGB hatten die Vorinstanzen abgelehnt. Diese Bestimmung diene dazu, zukünftige potenzielle Vermögensschäden und damit die Verhinderung besseren Fortkommens auszugleichen, erläutert der OGH.

Könne, wie hier, die Erwerbsfähigkeit nicht mehr ausgeübt werden, so ist der Eintritt des Verdienstentgangs sicher und nicht nur wahrscheinlich. Er sei nach § 1325 ABGB voll abzugelten, für eine Abgeltung des möglichen Entfalls von Chancen bleibe damit kein Platz mehr.

Abzugelten seien andere Verhinderungen besseren Fortkommens, insbesondere die von Heiratschancen. Im vorliegenden Fall sei der Kläger verheiratet, wobei eine Scheidung nicht absehbar sei, und er könne die vor dem Unfall ausgeübte Erwerbstätigkeit nicht mehr ausüben.

Die Abweisung des Begehrens auf Verunstaltungsentschädigung sei daher durch die Rechtsprechung gedeckt. Der OGH hat beide außerordentlichen Revisionen mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen.

Links

  • OGH-Entscheidung 7Ob20/26f vom 25. März 2026 (Rechtsinformationssystem des Bundes)
  • § 1325, § 1326 ABGB (Rechtsinformationssystem des Bundes)
Schlagwörter zu diesem Artikel
Vermögensschaden
 
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