OGH-Entscheidung zu Multipler Sklerose: Was Versicherer sagen

14.4.2026 – Der OGH habe im Wesentlichen den Umgang privater Krankenversicherungen mit Behinderungen von Kunden bestätigt, künftig werde man aber zusätzlich prüfen müssen, ob ein versicherbares Risiko vorliegt. Weder Uniqa noch Wiener Städtische erwarten allerdings Auswirkungen auf die Produktpolitik.

Symbolbild: Familie mit Schirm (Bild: Mohamed Hassan auf Pixabay)
Bild: Mohamed Hassan auf Pixabay

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat jüngst eine Entscheidung getroffen, wonach Versicherer verpflichtet sind, ein Angebot für eine Krankenversicherung zu legen, wenn ein versicherbares Partialrisiko vorliegt (VersicherungsJournal 13.4.2026).

Wir haben Versicherer gefragt, wie sie diese Entscheidung bewerten und ob sie Auswirkungen auf ihre Produktpolitik haben kann. Lesen Sie im Folgenden die Stellungnahmen der Uniqa und der Wiener Städtischen Versicherung.

Günstige Klarstellungen

Uniqa betont, dass der OGH in seiner Entscheidung „mehrere für die Krankenversicherungsbranche günstige Klarstellungen“ getroffen habe und im Wesentlichen den Umgang privater Krankenversicherungen mit Behinderungen von Kunden sowie die daraus resultierenden Risikoerhöhungen bestätige.

„Der OGH hält insbesondere fest, dass es dem Gesetz entspricht, wenn ein Krankenversicherer Risikoerhöhungen anhand statistischer Daten und der jeweiligen konkreten Diagnose berechnet“, so Uniqa weiter.

Krankenversicherer würden aber zukünftig zusätzlich prüfen müssen, ob ein „versicherbares Risiko“ vorliegt. Dabei sei zu beurteilen, ob unter Berücksichtigung von Leistungsausschlüssen, Prämienzuschlägen oder einer Kombination aus beidem ein Versicherungsvertrag angeboten werden kann, der bestimmte Bereiche oder Behandlungen abdeckt.

Differenzierter Zugang wichtig

„Gerade beim Abschluss einer Krankenzusatzversicherung, die auf einer individuellen Einschätzung des aktuellen und bei Vorerkrankungen auch des zukünftigen Gesundheitszustands basiert, ist ein differenzierter Zugang entscheidend“, erklärt die Wiener Städtische in ihrer Stellungnahme.

Eine abschließende Beurteilung sei derzeit allerdings noch nicht möglich, da die konkreten Auswirkungen erst nach Abschluss des zugrunde liegenden Gerichtsverfahrens feststehen werden. Das gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass der OGH die Rechtssache zur Erörterung an das Erstgericht zurückverwiesen hat.

Keine Auswirkungen auf Produkte erwartet

Die Entscheidung werde voraussichtlich keine Auswirkungen auf das Produktportfolio haben, so Uniqa: „Bereits jetzt sind die Versicherungsverträge von Uniqa sehr modular und individuell anpassbar.“

Die Wiener Städtische sieht „aktuell keine Auswirkungen auf die Produktpolitik, da es zu diesem Rechtsfall noch kein finales Urteil gibt.“

Der Oberste Gerichtshof hatte die Rechtssache an das Erstgericht zurückverwiesen, weil bisher Feststellungen dazu fehlen, ob im konkreten Fall versicherbare Partialrisiken existieren.

Die Höchstrichter erklären aber: „Verbliebe bei solcher Vorgangsweise ein versicherbares Risiko, wäre die Beklagte (der Versicherer, Anm.) zum Abschluss des diese Umstände berücksichtigenden Versicherungsvertrags verpflichtet […]“.

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Gesundheitsreform · Krankenzusatzversicherung
 
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