4.5.2026 – Der Schaden war bereits 2021 sichtbar, 2022 bereitete der Versicherungsnehmer eine Klage vor, gleichzeitig lief das Kündigungsverfahren seiner Rechtsschutzversicherung. Dass er vom Versicherer erst mehr als ein Jahr später Deckung gefordert hat, war eine grob fahrlässige Verletzung seiner Obliegenheitspflicht, so der OGH. Der Versicherer ist leistungsfrei.

Wegen der Beschädigung seiner Thujenhecke will Mag. R. rechtlich gegen das Land Steiermark vorgehen. Erstmals waren die Schäden für ihn im Sommer 2021 sichtbar geworden, im Oktober 2022 bereitete er eine Klage vor und im Spätsommer 2023 erfolgte die Neupflanzung der Hecke.
Für die Geltendmachung seiner Ansprüche gegen das Land Steiermark fordert Mag. R. Deckung durch seinen früheren Rechtsschutzversicherer. Dafür hat er erstmals am 29. November 2023 eine Schadenmeldung erstattet.
Der Versicherer lehnte eine Deckung ab, worauf er Deckungsklage einreichte. Erst- und Berufungsgericht wiesen diese mit der Begründung ab, Mag. R. habe seine Obliegenheit zur unverzüglichen Anzeige des Versicherungsfalls verletzt.
Mag. R. wandte sich daraufhin in einer Revision an den Obersten Gerichtshof. Diese war vom Berufungsgericht zur Frage einer allfälligen Schärfung der Grenzziehung der Rechtsprechung zu Melde- und Informationspflichten des Versicherten in der Rechtsschutzversicherung zugelassen worden.
Mag. R. hatte per 1.2.2019 einen Rechtsschutzversicherungsvertrag abgeschlossen, der mit 1.2.2024 gekündigt wurde. Vereinbart waren die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2018). Artikel 8 der Bedingungen definierte die Obliegenheiten.
Demnach war der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Versicherer unverzüglich, vollständig und wahrheitsgemäß über die jeweilige Sachlage aufzuklären und auf Verlangen alle erforderlichen Unterlagen vorzulegen, wenn er Versicherungsschutz verlangt.
Im Fall einer Verletzung dieser Obliegenheiten war Leistungsfreiheit vereinbart, wobei auf die gesetzlichen Voraussetzungen und Begrenzungen der Leistungsfreiheit nach § 6 Absatz 3 VersVG hingewiesen wurde.
In seiner rechtlichen Beurteilung geht der OGH einleitend auf Obliegenheiten nach dem Versicherungsfall ein. Ihnen komme generalpräventive Wirkung zu, sie sollen den Versicherer vor vermeidbaren Belastungen und ungerechtfertigten Ansprüchen schützen, so die Höchstrichter.
Das Vorliegen des objektiven Tatbestands einer Obliegenheitsverletzung müsse der Versicherer beweisen. Der Versicherungsnehmer könne dann beweisen, dass er diese nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen hat; eine leicht fahrlässige Obliegenheitsverletzung bleibe ohne Sanktion.
Darüber hinaus stehe dem Versicherungsnehmer bei „schlicht“ vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung der Kausalitätsgegenbeweis offen, dass sein Verhalten weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf Feststellung oder Umfang der Leistungspflicht des Versicherers Einfluss hatte.
Die Obliegenheit zur unverzüglichen Anzeige eines Versicherungsfalles gelte während eines aufrechten Rechtsschutz-Versicherungsvertrags nur eingeschränkt, so der OGH. Der Versicherungsnehmer müsse den Versicherer nur von einem Versicherungsfall unterrichten, für den er Versicherungsschutz begehrt.
Wenn sich eine rechtliche Auseinandersetzung so weit konkretisiert hat, dass der Versicherungsnehmer mit der Aufwendung von Rechtskosten rechnen muss und dafür seinen Rechtsschutzversicherer in Anspruch nehmen will, habe er den Versicherer aber unverzüglich zu informieren.
Diese Unterrichtung müsse so rechtzeitig erfolgen, dass der Versicherer noch seine Eintrittspflicht prüfen, Maßnahmen abstimmen und die Erfolgsaussichten der Prozessführung abklären kann.
Im vorliegenden Fall hätten die Vorinstanzen die erst im November 2023 erstattete Schadenmeldung als grob fahrlässige Verletzung der Obliegenheit beurteilt; dies sei nicht korrekturbedürftig, so der OGH. Der Kausalitätsgegenbeweis sei Mag. R. auch vor dem Hintergrund der bereits erfolgten Neupflanzung nicht gelungen.
Weil das Kündigungsverfahren seiner Rechtsschutzversicherung während der Vorbereitung seiner Klage gegen das Land Steiermark lief, hätte er seine Anzeigeobliegenheit sogar in verschärfter Form weiterhin erfüllen müssen.
Der Oberste Gerichtshof hat die Revision daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückgewiesen.
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