OGH klärte Rechtsstreit um strenge Wiederherstellungsklausel

2.2.2026 – Bei der in diesem Fall vorliegenden strengen Wiederherstellungsklausel genügen Absichtserklärungen, Kostenvoranschläge oder Baupläne nicht für eine Neuwertentschädigung, so der Oberste Gerichtshof. Die außerordentliche Revision der Versicherungsnehmer wurde zurückgewiesen.

Bild: Tingey Injury Law Firm
Bild: Tingey Injury Law Firm

Der Dachstuhl eines Stall- und Wirtschaftsgebäudes wurde im Dezember 2017 durch einen Föhnsturm und im Februar 2018 durch hohe Schneelast infolge starker Schneefälle beschädigt.

Die Eigentümer des Gebäudes verfügen über einen Bündelversicherungsvertrag, in dem auch dieses Gebäude unter anderem gegen Sturmschäden versichert ist. Der Vertrag wurde zum Neuwert abgeschlossen.

Vom Versicherer fordern die Gebäudeeigentümer in einer Klage mehr als 135.000 Euro; sie erklären, dass sie die Entschädigungssumme zur Gänze zur Wiederherstellung des Gebäudes an der bisherigen Stelle verwenden werden.

Bedingungslage

Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Sturmversicherung (AStB 1998) zugrunde. Artikel 10 dieser Bedingungen enthält Bestimmungen zur Zahlung der Entschädigung für Wiederherstellung und Wiederbeschaffung bei Schäden an Gebäuden.

Demnach hat der Versicherungsnehmer „vorerst“ bei Zerstörung des Gebäudes nur Anspruch auf den Ersatz des Zweitwertes, höchstens aber des Verkehrswertes. Bei Beschädigung wird nur der Zeitwertschaden, höchstens aber der Verkehrswertschaden ersetzt.

Anspruch auf eine darüber hinausgehende Entschädigung besteht nur, wenn gesichert ist, dass die Entschädigung zur Gänze zur Wiederherstellung bzw. Wiederbeschaffung verwendet wird und innerhalb von drei Jahren nach Schadeneintritt erfolgt.

Die Wiederherstellung des Gebäudes muss dabei an der bisherigen Stelle erfolgen; nur wenn dies behördlich verboten ist, genügt eine Wiederherstellung an einer anderen Stelle in Österreich. Außerdem müssen die wiederhergestellten Sachen dem gleichen Betriebs- bzw. Verwendungszweck dienen. 

Strenge Wiederherstellungsklausel

Die Vorinstanzen sprachen den Gebäudeeigentümern 9.000 Euro zu und wiesen die weiteren Forderungen mit dem Argument ab, dass die Wiederherstellung nicht gesichert sei. Die Versicherungsnehmer wandten sich daraufhin in einer außerordentlichen Revision an den Obersten Gerichtshof.

Dieser erklärt in seiner rechtlichen Beurteilung, dass es sich bei der hier strittigen Bestimmung des Artikels 10 der AStB um eine strenge Wiederherstellungsklausel handle. Diese solle verhindern, dass der Versicherungsnehmer die Entschädigungssumme für frei bestimmbare Zwecke verwenden kann.

Im Versicherungsfall entstehe dabei zunächst nur ein Anspruch auf den Zeitwert; der Restanspruch auf den Neuwert hänge von der Wiederherstellung oder deren fristgerechter Sicherung ab. Bis dahin sei die Fälligkeit der Entschädigungsforderung aufgeschoben.

Revision zurückgewiesen

Wann die Verwendung als gesichert anzusehen sei, hänge von den Umständen des Einzelfalles ab, so der OGH. Es könne zwar keine 100-prozentige Sicherheit verlangt werden, angesichts der getroffenen Vorkehrungen dürfe aber kein Zweifel an der Durchführung der Wiederherstellung bestehen.

Der Abschluss eines bindenden Vertrags über die Wiederherstellung sei grundsätzlich ausreichend, nicht aber die Vorlage von Kostenvoranschlägen, Absichtserklärungen, bloße Bauplanung oder behelfsmäßige Reparaturen.

Im vorliegenden Fall argumentieren die Versicherungsnehmer, es liege aufgrund ihres Auftrags, der mit der Bedingung versehen ist, dass der Versicherer eine Leistung auf Basis des Neuwerts zusagt oder dazu verurteilt wird, ein ausreichender Wille für die Wiederherstellung vor.

Im Gegensatz dazu hätten die Vorinstanzen erklärt, dass nicht festgestellt werden kann, ob die Kläger eine Wiederherstellung oder Sanierung vorhaben. Diese Rechtsansicht sei nicht korrekturbedürftig, die außerordentliche Revision wurde vom OGH zurückgewiesen.

Link

  • OGH-Entscheidung 7Ob125/25i vom 17. Dezember 2025 (Rechtsinformationssystem des Bundes)
 
WERBUNG
Ihr Wissen und Ihre Meinung sind gefragt

Ihre Leserbriefe können für andere Leser eine wesentliche Ergänzung zu unserer Berichterstattung sein. Bitte schreiben Sie Ihre Kommentare unter den Artikel in das dafür vorgesehene Eingabefeld.

Die Redaktion freut sich auch über Hintergrund- und Insiderinformationen, wenn sie nicht zur Veröffentlichung unter dem Namen des Informanten bestimmt ist. Wir sichern unseren Lesern absolute Vertraulichkeit zu! Schreiben Sie bitte an redaktion@versicherungsjournal.at.

Allgemeine Pressemitteilungen erbitten wir an meldungen@versicherungsjournal.at.

Täglich bestens informiert!

Der VersicherungsJournal Newsletter informiert Sie von montags - freitags über alle wichtigen Themen der Branche.

Ihre Vorteile

  • Alle Artikel stammen aus unserer unabhängigen Redaktion
  • Die neuesten Stellenangebote
  • Interessante Leserbriefe

Jetzt kostenlos anmelden!

VersicherungsJournal in Social Media

Besuchen Sie das VersicherungsJournal auch in den sozialen Medien:

  • Facebook – Ausgewähltes für den Vertrieb
  • Twitter – alle Nachrichten von VersicherungsJournal.at
  • Xing News – Ausgewähltes zu Karriere und Unternehmen
Weitere Artikel aus Versicherungen & Finanzen
30.1.2026 – Hangrutschungen haben in der Vergangenheit zu Schäden an einem Wohnhaus geführt, weitere Bewegungen und damit weitere Schäden sind bei starken Niederschlägen zu erwarten. Die Schlichtungsstelle der Makler wurde mit der Frage befasst, ob Sicherungsmaßnahmen für das Gebäude als Rettungsmaßnahmen vom Versicherungsschutz umfasst sind. (Bild: dre2uomaha0 auf Pixabay) mehr ...
 
29.1.2026 – Ein Versicherer hatte dem Verein Für Konsumenteninformation wie gesetzlich vorgeschrieben eine Tarifänderung gemeldet. Weil die Meldung aber die Vertragsbedingungen nicht enthielt, reichte der VKI Klage gegen die Prämienerhöhung ein. Der Fall landete beim OGH. (Bild: Tingey Injury Law Firm) mehr ...