7.7.2026 – Ein Unternehmen hatte ursprünglich keine Beratungsleistungen erbracht, diese waren dementsprechend auch nicht versichert. Das richtige Ausfüllen eines Förderantrags sei allerdings Teil einer Beratung und nicht nur eine administrative Tätigkeit, so der OGH. Der Versicherer ist leistungsfrei.

Die F. GmbH war ursprünglich auf landwirtschaftlich-operative Tätigkeiten spezialisiert und erbrachte im Zusammenhang damit administrative Leistungen. In dieser Zeit schloss sie einen Berufshaftpflichtversicherungsvertrag ab.
Dieser Vertrag enthält auch eine Klausel betreffend reine Vermögensschäden. Diese sind demnach grundsätzlich mitversichert. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind allerdings Schadenersatzverpflichtungen aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit.
Erst zu einem späteren Zeitpunkt begann die F. GmbH auch Beratungsleistungen zu erbringen, in deren Rahmen sie Kunden auch bei Förderanträgen unterstützt. Gegenüber dem Versicherer hat sie aber nie den Wunsch nach einem Versicherungsschutz für beratende Tätigkeiten geäußert.
Im Jahr 2023 beriet die F. GmbH einen Landwirt. Dabei besprach sie mit diesem den Inhalt der Förderrichtlinien und die sich daraus ergebenden Möglichkeiten. Anschließend füllte sie ein Förderansuchen aus; dabei unterlief ihr aber ein Fehler.
Aufgrund dieser Fehlleistung verlor der Landwirt in den Jahren 2023 und 2024 Förderungen in Höhe von mehr als 19.000 Euro. In einer Klage fordert die F. GmbH nun die Feststellung, dass ihr Berufshaftpflichtversicherer Versicherungsschutz zu gewähren hat.
Sie argumentiert, dass der Ausschluss für reine Vermögensschäden aus beratenden Tätigkeiten den Schadensfall nicht erfasse, weil es sich beim Ausfüllen eines Förderantrags um keine beratende Tätigkeit handle, sondern um ein Versehen im Rahmen einer allgemeinen Verwaltungstätigkeit.
Erst- und Berufungsgericht wiesen die Klage ab; das Ausfüllen des Formulars sei Teil der beratenden Tätigkeit, weshalb der Ausschluss verwirklicht sei. Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision zu, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zum hier relevanten Risikoausschluss fehle.
Die F. GmbH legte daraufhin Revision beim Obersten Gerichtshof ein. Dieser betont einleitend, dass die Auslegung von Versicherungsbedingungen, zu denen es noch keine höchstgerichtlicher Judikatur gibt, grundsätzlich durch eine Revision angefochten werden kann.
Dies gelte allerdings dann nicht, wenn der Wortlaut der Bestimmung so eindeutig ist, dass keine Auslegungszweifel verbleiben können. Ein solcher Fall liege hier vor.
Im vorliegenden Fall seien durch die primäre Risikobegrenzung, die in grundsätzlicher Weise festlegt, welche Interessen gegen welche Gefahren und für welchen Bedarf versichert sind, reine Vermögensschäden in die Berufshaftpflichtversicherung der F. GmbH eingeschlossen worden.
Durch die sekundäre Risikobegrenzung seien dann allerdings Schadenersatzpflichten aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit wieder ausgeschlossen worden.
In einer „jeden Zweifel ausschließenden Weise“ ergebe sich für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer, dass dieser Ausschluss Schadenersatzansprüche aus beratenden Tätigkeiten in ihrer Gesamtheit umfasst, so der OGH.
Dem Argument der F. GmbH, dass zwischen einem beratenden Teil betreffend die Erlangung der Förderung und dem daran anschließenden, bloß administrativen Ausfüllen der Förderanträge zu unterscheiden sei, widersprechen die Höchstrichter.
Eine sinnvolle Förderberatung umfasse nämlich auch das korrekte Ausfüllen entsprechender Formulare. Die Ansicht des Berufungsgerichts, dass das richtige Ausfüllen der Förderanträge Teil der beratenden Tätigkeit ist, sei nicht korrekturbedürftig.
Dem weiteren Argument der F. GmbH, eine Bejahung des Ausschlusses ließe ihren Versicherungsschutz faktisch leer laufen, hält der OGH entgegen, dass die F. GmbH zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrags noch keine Beratungsleistungen erbracht hat.
Ihre Tätigkeit habe sich damals auf landwirtschaftlich-operative Tätigkeiten beschränkt und nur diese sollten versichert sein. Die Revision wurde daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückgewiesen.
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