2.11.2026 – Der OGH entschied: Der Unfall selbst und nicht seine Auswirkungen auf verschiedene Personen stellt den Versicherungsfall dar. Eine Obergrenze, die für alle Obliegenheitsverletzungen gilt, wird unabhängig davon erreicht, ob der Versicherungsnehmer selbst oder ein Mitversicherter die Obliegenheit verletzt. Die Klage des Versicherers wurde abgewiesen.

Ein Probeführerscheinbesitzer hat mit dem Pkw seines Vaters einen Verkehrsunfall verursacht. Noch vor dem Eintreffen der Polizei entfernte er sich vom Unfallort. Ebenfalls noch vor der Polizei kam der Vater an die Unfallstelle und wies die Mitfahrer an, anzugeben, dass er das Fahrzeug gelenkt habe.
Auch gegenüber den Beamten erklärte er, er sei der Lenker gewesen; später stellte er seine Aussage aber richtig. Er hatte durch die unrichtige Angabe seinem Sohn helfen wollen, dass er sich oder seinem Sohn damit einen Vermögensvorteil verschafft hat oder dies wollte, konnte nicht festgestellt werden.
Der Haftpflichtversicherer des Fahrzeugs hat im Zusammenhang mit dem Unfall mehr als 52.000 Euro geleistet; gegen den Sohn hat er in einer Klage einen Regressanspruch von 22.000 Euro geltend gemacht, der zur Gänze bezahlt wurde.
In einer neuen Klage fordert der Versicherer nun vom Vater weitere 11.000 Euro. Er argumentiert, der Vater habe mit seiner falschen Angabe die Obliegenheit verletzt, nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhalts beizutragen, weshalb ihm ein Regressanspruch gegen diesen zustehe.
Für das Fahrzeug bestand zum Unfallzeitpunkt ein Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsvertrag, vereinbart waren die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung 2022 (AKHB 2022).
Als Versicherungsfall bei Personen- und Sachschäden war ein Schadenereignis definiert, das dem versicherten Risiko entspringt und aus dem Ersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person entstehen oder entstehen können.
Mehrere zeitlich und örtlich zusammenhängende Schäden aus derselben Ursache galten laut den Bedingungen als ein Versicherungsfall.
Bei Verletzung einer Obliegenheit nach Eintritt des Versicherungsfalles war Leistungsfreiheit nach Maßgabe des § 6 Absatz 3 VersVG vereinbart. Diese ist mit 11.000 Euro für jeden Versicherungsfall, insgesamt aber mit maximal 22.000 Euro beschränkt.
Erst- und Berufungsgericht wiesen die Klage des Versicherers ab. Versicherungsfall sei hier der Verkehrsunfall, der Regressanspruch des Versicherers aus diesem Schadenereignis sei für alle Obliegenheitsverletzungen mit dem Höchstbetrag von 22.000 Euro begrenzt.
Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision zu, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage fehle, ob die Regressbeschränkung des § 7 Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994 (KHVG) für jeden Versicherungsfall oder für jede regresspflichtige Person gelte.
Der Versicherer wandte sich daraufhin in einer Revision an den Obersten Gerichtshof.
In seiner rechtlichen Beurteilung geht dieser auf die Materialien zur Einführung des § 7 KHVG im Jahr 1994 ein. Diese würden ausdrücklich eine Höchstgrenze pro Versicherungsfall anführen. Genauso sei auch die gleichlautende Formulierung in den Versicherungsbedingungen zu verstehen.
In bereits mehreren Entscheidungen habe der OGH klargestellt, dass diese Obergrenze auch für die Verletzung mehrerer Obliegenheiten durch den Versicherungsnehmer bei einem Versicherungsfall gilt. Das gelte auch für den Fall von Obliegenheitsverletzungen durch mehrere Personen.
In einer Entscheidung zu einer Rechtsschutzversicherung habe er erklärt, dass das äußere Ereignis, das den Personen- oder Sachschaden unmittelbar ausgelöst hat, ein Versicherungsfall sei, unabhängig davon, ob es auf unterschiedliche Personen oder Sachen gewirkt hat.
Bezogen auf einen Verkehrsunfall bedeute das, dass der Unfall selbst den Versicherungsfall darstelle und nicht seine Auswirkungen auf einzelne Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen.
Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer könne daher die hier zu beurteilende Bestimmung nur so verstehen, dass eine Obergrenze, die pro Versicherungsfall für Obliegenheitsverletzungen gelten soll, unabhängig davon erreicht wird, ob der Versicherungsnehmer selbst oder ein Mitversicherter die Obliegenheit verletzt.
Die Revision des Versicherers erwies sich damit als nicht berechtigt, weshalb ihr die Höchstrichter nicht Folge gaben.
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