30.4.2026 – Die Lokalbetreiberin wandte sich an die Schlichtungsstelle der Versicherungsmakler. Diese erklärt in ihrer Empfehlung, dass das von der Gleichbehandlungsanwaltschaft eingeleitete Verfahren kein Straf-, sondern ein Verwaltungsverfahren sei, für das keine Deckung im Strafrechtsschutz bestehe. Auch Schadenersatzansprüche der Lokalbesucherinnen seien kein Risiko, das durch eine Rechtsschutzversicherung gedeckt ist.

Im März 2025 hat die Gleichbehandlungsanwaltschaft eine GmbH, die ein Lokal betreibt, sowie deren Eigentümer und Geschäftsführer aufgefordert, eine Stellungnahme zu einer Beschwerde von zwei Besucherinnen abzugeben.
Eine Frau, deren Partnerin und ihre beiden Kinder seien im Rahmen einer Familienfeier im Februar 2025 in diesem Lokal gewesen. Auf dem Weg zur Damentoilette hätte sie an einer Wand erotische Bilder und Nacktfotos von Männern gesehen.
Die beiden Frauen und die Tochter einer der beiden Frauen seien unangenehm berührt gewesen, es seien ihre persönlichen Grenzen überschritten worden. Dasselbe gelte für den 15-jährigen Sohn aufgrund ähnlicher Bilder weiblicher Personen auf der Herrentoilette.
Die Gleichbehandlungsanwaltschaft erkannte darin eine sexuelle Belästigung im Sinn des § 35 Gleichbehandlungsgesetz und ging von einem angemessenen Schadenersatzbetrag von 5.000 Euro für alle vier Personen aus.
Eine Rechtsanwältin der GmbH wies diese Forderung mit der Begründung zurück, es sei keine gegen die Besucherinnen gerichtete Schädigungshandlung vorgelegen.
Am 18. Juni 2025 stellte die Gleichbehandlungsanwaltschaft dann im Namen der Lokalbesucherinnen einen Antrag auf Einleitung eines Verfahrens gemäß § 12 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsanwaltschaft (GBK/GAW-Gesetz).
In diesem Verfahren solle überprüft werden, ob es sich hier um eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots durch sexuelle Belästigung gehandelt hat. Die Gleichbehandlungskommission leitete daraufhin ein Verfahren ein.
Die GmbH verfügt über eine Universal-Straf-Rechtsschutz-Versicherung für Unternehmen. Vom Versicherer fordert sie die Deckung des Rechtsschutzfalles. Der Versicherer lehnte dies ab, es handle sich um eine nicht von der Rechtsschutzversicherung gedeckte Abwehr von Schadenersatzforderungen.
Der Geschäftsführer der GmbH wandte sich daraufhin über seinen Makler mit einem Schlichtungsantrag an die Rechtsservice- und Schlichtungsstelle der Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten (RSS).
Er argumentiert, der Versicherungsfall sei durch die Einleitung des Verfahrens gemäß § 12 Absatz 1 GBK/GAW-Gesetz als erste behördliche Ermittlungshandlung eingetreten. Es handle sich um kein rein verwaltungsrechtliches Verfahren, die Untersuchung habe mögliche zivil- und strafrechtliche Konsequenzen.
Der Versicherer erklärt dagegen in einer Stellungnahme gegenüber der RSS, das Verfahren sei nicht vom Deckungsumfang des Straf-Rechtsschutzes umfasst, da kein Strafverfahren wegen sexueller Belästigung im Sinn des § 218 Strafgesetzbuch eingeleitet worden sei.
Im vorliegenden Fall sind die Besonderen Bedingungen für die Universal-Straf-Rechtsschutz-Versicherung für Unternehmen (USRB-U Plus 2015) vereinbart. Versicherungsschutz besteht für Kosten von Straf- und Verwaltungsstrafverfahren sowie disziplinar- und standesrechtliche Verfahren.
Versichert sind das Unternehmen als Versicherungsnehmer in außergerichtlichen und gerichtlichen Verfahren nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz sowie die im Versicherungsvertrag aufgeführten natürlichen Personen.
In ihrer Empfehlung betont die RSS, dass die GmbH nach den Bedingungen als Versicherungsnehmerin in außergerichtlichen und gerichtlichen Verfahren nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz versichert ist.
Die Strafbarkeit juristischer Personen sei nur in einzelnen Sondergesetzen normiert, so die RSS. Im gerichtlichen Strafrecht sei das Verbandsverantwortlichkeitsgesetz eine solche Norm, im Verwaltungsstrafrecht gebe es eine solche Norm nicht.
Verwaltungsstrafrechtlich sei grundsätzlich derjenige verantwortlich, der zur Vertretung nach außen bestimmt ist. Dementsprechend sei das versicherte Risiko der mitversicherten Personen, hier des Geschäftsführers, weiter gefasst.
Im vorliegenden Fall handle es sich bei dem eingeleiteten Verfahren der Gleichbehandlungsanwaltschaft aber nicht um ein Strafverfahren, sondern ein bloßes Verwaltungsverfahren.
Sollte dieses ergeben, dass eine Diskriminierung vorliegt, so werde die verantwortliche Person aufgefordert, die Diskriminierung zu beenden; Ersatzansprüche müssen dann beim zuständigen Gericht geltend gemacht werden.
Ein gegen die GmbH geltend gemachter Schadenersatzanspruch sei kein Risiko, das dem Straf-Rechtsschutz zugeordnet werden kann; allenfalls könnte Deckung aus einer Haftpflichtversicherung bestehen.
Da weder gegen die GmbH noch gegen ihren Geschäftsführer ein Strafverfahren eingeleitet wurde, sei keines der versicherten Risiken eingetreten. Die RSS hat den Antrag, dem Versicherer die Deckung des Falles zu empfehlen, daher abgewiesen.
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