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Rechtsstreit um Haftpflichtdeckung nach Versichererwechsel

11.11.2025 – Der frühere Versicherer hat den Schaden an der Entwässerungsrinne anerkannt, Nässeschäden am Haus, die im Zuge eines Starkregenereignisses eintraten, wegen Nachvertraglichkeit aber nicht decken wollen. Die Schlichtungsstelle empfahl allerdings die Zahlung: Es handle sich um einen einheitlichen Versicherungsfall, die Folgeschäden seien diesem zuzuordnen.

Bild: Tingey Injury Law Firm
Bild: Tingey Injury Law Firm

Ein Unternehmer hatte im Oktober 2022 am Dach eines Hauses eine Photovoltaikanlage installiert und dabei irrtümlich eine unter einer Welleternitplatte befindliche Entwässerungsrinne beschädigt.

Nach einem Starkregen im September 2024 bemerkte der Eigentümer des Hauses eine Durchnässung der Decke und entdeckte daraufhin, dass Dachsparren und die Grundfläche des Dachbodens durchnässt waren.

Vom Unternehmen, das die Photovoltaikanlage montiert hatte, fordert der Hausbesitzer Schadenersatz.

Versicherungswechsel

Der Unternehmer verfügte über eine Betriebshaftpflichtversicherung, die per 1. Jänner 2024 endete; anschließend schloss er per 1.1.2024 bei einem anderen Versicherer erneut eine Betriebshaftpflichtversicherung ab.

Beide Versicherer lehnen eine Deckung ab. Der frühere Versicherer argumentiert, der relevante Schadenszeitpunkt sei nach der Ereignistheorie der Starkregen im September 2024 gewesen, womit der Schaden nachvertraglich eingetreten sei.

Der neue Versicherer beruft sich ebenfalls auf die Ereignistheorie, erklärt aber, der relevante Schadenszeitpunkt sei die Beschädigung des Daches im Jahr 2022 gewesen, womit der Schaden vorvertraglich eingetreten sei.

Bedingungslage

Sowohl der ursprüngliche als auch der neue Versicherungsvertrag definieren den Versicherungsfall als Schadenereignis, das dem versicherten Risiko entspringt und aus welchem dem Versicherungsnehmer Schadenersatzverpflichtungen erwachsen oder erwachsen könnten.

Laut Artikel 4.1 der Bedingungen beider Versicherungen erstreckt sich die Versicherung auf Versicherungsfälle, „die während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages (Laufzeit des Versicherungsvertrages unter Berücksichtigung der §§ 38 ff. VersVG) eingetreten sind“.

Darüber hinaus enthalten die Bedingungen der per 1.1.2024 neu abgeschlossenen Versicherung eine Bestimmung für Versicherungsfälle, die zwar während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes eingetreten sind, deren Ursache aber in die Zeit vor Abschluss des Versicherungsvertrags fällt.

Solche Fälle sind demnach nur dann gedeckt, wenn dem Versicherungsnehmer oder dem Versicherten „bis zum Abschluss des Versicherungsvertrages von der Ursache, die zum Versicherungsfall geführt hat, nichts bekannt war“.

Zwei Schlichtungsanträge

Das Unternehmen wandte sich daraufhin mit zwei Schlichtungsanträgen an die Rechtsservice- und Schlichtungsstelle des Fachverbandes der Versicherungsmakler und Berater in Versicherungssachen (RSS). Es argumentiert, eine der beiden Versicherungen sei jedenfalls deckungspflichtig.

Zwischenzeitlich hatte der frühere Versicherer den Schaden an der Entwässerungsrinne anerkannt; hinsichtlich der Schäden am Dachboden erklärte er, es sei von einem unterschiedlichen Schadeneintritt auszugehen, da der Schaden erst durch das Starkregenereignis eingetreten sei.

In ihrer Empfehlung geht die RSS auf den Begriff des Schadensereignisses ein. Dieses sei der äußere Vorgang, der die Schäden des Dritten und damit die Haftpflicht des Versicherunngsnehmers unmittelbar herbeiführt.

Einheitlicher Versicherungsfall

Wenn ein und dasselbe Verhalten mehrere unterschiedliche Schäden auslöst, so handle es sich um einen einheitlichen Versicherungsfall, so die RSS.

Wenn, was der frühere Versicherer auch anerkannt hat, durch das Verhalten des Unternehmens ein Sachschaden an der unter der Welleternitplatte befindlichen Entwässerungsrinne entstanden ist, seien auch die weiteren Folgeschäden diesem Versicherungsfall zuzuordnen, auch wenn sie erst später entstanden sind.

Die RSS empfahl daher dem früheren Versicherer die Deckung des Schadenfalles aus der Betriebshaftpflichtversicherung, da der Versicherungsfall in die Laufzeit dieses Vertrags fällt. Der Antrag, dem neuen Versicherer die Deckung zu empfehlen, wurde abgewiesen, weil Vorvertraglichkeit des Schadens vorliegt.

Weitere Informationen

Die beiden Empfehlungen der RSS können als PDF-Dokumente (159 bzw. 160 KB) von der Website des Fachverbandes heruntergeladen werden.

Schlagwörter zu diesem Artikel
Betriebshaftpflicht · Versicherungsmakler
 
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