16.12.2024 – Weil eine von einer privaten Unfallversicherung erhaltene Invaliditätsentschädigung dem pauschalen Ausgleich des Einkommensausfalls dient, sei sie als Einkommen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen, entschied der Oberste Gerichtshof.
Eine Mutter von drei inzwischen erwachsenen Kindern war bei einem Unfall so schwer verletzt worden, dass sie aufgrund schwerster lebenslanger Dauerfolgen nie mehr arbeiten wird können. Von ihrer privaten Unfallversicherung hat sie eine Invaliditätsentschädigung erhalten.
In einer Klage fordern die Kinder, diese Invaliditätsentschädigung zur Gänze in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen.
Nachdem das Rekursgericht der Klage stattgegeben hatte, wandte sich die von einem Erwachsenenvertreter vertretene Mutter in einem Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof.
In seiner rechtlichen Beurteilung betont der OGH einleitend, dass eine aufgrund einer privaten Unfallversicherung bezahlte Invaliditätsentschädigung dem pauschalen Ausgleich eines typischen Einkommensausfalls dient.
Es handle sich dabei um eine Summenversicherung, weil die Leistung unabhängig vom Nachweis eines konkreten Vermögensnachteils in voller Höhe gebührt, so der OGH.
Mit der Invaliditätsentschädigung solle kein konkreter Mehraufwand ausgeglichen oder – wie beim Schmerzensgeld – ein bestimmter Sonderbedarf abgedeckt werden. Sie sei daher als Einkommen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen.
Unabhängig von dem vor dem Unfall bezogenen Erwerbseinkommen der Mutter sei die Invaliditätsentschädigung zur Gänze in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. Den Argumenten im Revisionsrekurs widerspricht der OGH.
So werde die Unfähigkeit, aufgrund dauernder Erwerbsunfähigkeit künftig ein Erwerbseinkommen zu erzielen, durch die Invaliditätsentschädigung pauschal ausgeglichen. Es sei daher nicht relevant, dass im vorliegenden Fall ein künftiger Einkommensausfall als Zweck der Invaliditätsentschädigung ausfalle.
Dem Argument, es sei eine Rücklagenbildung zur Abdeckung eines möglichen, künftigen und noch nicht näher konkretisierbaren unfallbedingten Mehraufwands nötig, hält der OGH ebenfalls entgegen, dass die Invaliditätsentschädigung dem pauschalen Ausgleich eines typischen Einkommensausfalls dient.
Darüber hinaus seien nach ständiger Rechtsprechung solche Rücklagen zu Zwecken der Vermögensbildung oder der privaten Vorsorge aus den nach Leistung des Kinderunterhalts verbleibenden Einnahmen zu bilden.
Bei dem im Aufteilungsverfahren mit dem Vater der Kinder geschlossenen Vergleich sei die Invaliditätsentschädigung berücksichtigt worden, was zu einer geringeren Ausgleichszahlung bei der Aufteilung des ehelichen Vermögens geführt habe.
Dass diese nicht in die Unterhaltsbemessungsgrundlage fallende Ausgleichszahlung geringer ausgefallen sei, könne nicht zu Lasten der unterhaltsberechtigten Kinder dadurch kompensiert werden, dass die Invaliditätsentscheidung nur zum Teil in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einbezogen wird.
Auch könne die Verwahrung der ausbezahlten Invaliditätsentschädigung durch den Erwachsenenvertreter der Mutter nicht zu Lasten der Kinder gehen; der Betrag sei daher bereits ab dem Zeitpunkt der Auszahlung zur Unterhaltsbemessungsgrundlage hinzuzuzählen.
Insgesamt habe die Mutter im Revisionsrekurs daher keinen im Einzelfall bestehenden Korrekturbedarf der Entscheidung des Rekursgerichts aufgezeigt. Der Revisionsrekurs erwies sich damit als nicht zulässig.
Die OGH-Entscheidung 6Ob92/24h vom 27. August 2024 ist im Rechtsinformationssystem des Bundes im vollen Wortlaut abrufbar.
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