Sturz hinter der Haltestellenhütte: Haftet Buslinienbetreiber?

5.2.2026 – Eine Frau war hinter einer Bushaltestellenhütte auf einer eisigen Fläche ausgerutscht. Das Berufungsgericht ordnete den Unfallbereich funktionell dem Haltestellenbereich zu und sah die vertragliche Schutz- und Sorgfaltspflicht als verletzt an. Es ließ aber die Revision beim OGH zu, weil es eine Haftung des Buslinienbetreibers für den Sturz als potenziell überspannt ansah. Der OGH hatte am Urteil des Berufungsgerichts aber nichts auszusetzen.

Justitia (Bild: Tingey Injury Law Firm)
Justitia (Bild: Tingey
Injury Law Firm)

Frau M. wollte im Dezember 2023 mit dem Bus fahren. Dabei rutschte sie bei einem Busterminal unmittelbar hinter einer Bushaltestellenhütte auf einer eisigen Fläche aus. Frau M. ging infolgedessen gegen den Betreiber der Buslinie vor.

Die Vorinstanzen gaben dem Schadenersatz- und Feststellungsbegehren von Frau M. wegen der Verletzung vertraglicher Streupflichten im Wesentlichen statt.

Berufungsgericht sieht Streupflicht potenziell überspannt

Das Berufungsgericht ließ die Revision zu, weil die konsequente Anwendung der Entscheidung 2Ob108/19z zu einer Überspannung der Grenzen der zumutbaren Streupflicht führen könne.

In diesem Urteil aus dem Jahr 2020 hatte der Oberste Gerichtshof (OGH) für ein Beförderungsunternehmen die vertragliche Nebenpflicht festgestellt, die Sicherheit der Fahrgäste und ihre körperliche Unversehrtheit zu wahren.

Dies gelte nicht nur für den Bereich von Haltestellen oder Bahnsteigen, sondern für die gesamten den Fahrgästen zur Verfügung gestellten Anlagen und Flächen, die von diesen bestimmungsgemäß benützt werden und die funktionell zum Bahnhofsbereich gehören, hielt der OGH damals weiter fest.

Im vorliegenden Fall wies der OGH die Revision allerdings zurück, er sah keine „erhebliche Rechtsfrage“ vorliegen.

Vertragliche Nebenpflicht: Wohlbefinden des Beförderten nicht verletzen

Bei einem Beförderungsvertrag gelte die Verpflichtung, das körperliche Wohlbefinden des Beförderten nicht zu verletzen, als vertragliche Nebenverpflichtung, stellte der OGH zunächst fest.

Diese Schutzpflichten werden nicht dadurch obsolet, dass andere Personen gesetzliche Verpflichtungen nach § 1319a ABGB (Wegehalterhaftung) treffen, so der OGH.

Bei der Haftung nach Vertragsgrundsätzen komme es weder auf die Eigentumsverhältnisse noch auf die Haltereigenschaft in Bezug auf die Örtlichkeit, auf der der Unfall geschah, an.

Aus den die Verkehrsunternehmen treffenden Verkehrssicherungspflichten resultiere auch die Aufgabe, im Bereich von Haltestellen entsprechende Maßnahmen zur Beseitigung von für die Fahrgäste erwachsene Gefahren zu treffen.

Umfang und Intensität von Verkehrssicherungspflichten

Zweitens: Der Umfang und die Intensität von Verkehrssicherungspflichten richten sich danach, in welchem Maß die Verkehrsteilnehmer selbst vorhandene Gefahren erkennen und ihnen begegnen können.

Die Verpflichtung zum Schutz vor erkennbaren Gefahren habe ihre Grenze in der Zumutbarkeit deren Abwehr. Was konkret der Inhalt einer Verkehrssicherungspflicht ist, hänge immer von den Umständen des Einzelfalls ab.

Vertragliche Schutz- und Sorgfaltspflichten verletzt

Ein Zugang zur Haltestelle über den hinteren Bereich des Haltestellenhäuschens sei laut den Feststellungen aufgrund der Ausgestaltung des für den Fußgängerverkehr geöffneten Busterminals „normal und üblich“.

Die Beurteilung des Berufungsgerichts sei „nicht korrekturbedürftig“, wenn es den unmittelbaren Bereich hinter dem Haltestellenhäuschen „funktionell dem Haltestellenbereich zugeordnet und der Beklagten, die diesen Bereich auch bei Glättegefahr aufgrund sinkender Temperaturen (generell) nicht streut, eine Verletzung ihrer vertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten angelastet hat“.

Da die Sturzstelle im unmittelbaren Haltestellenbereich liege, stellen sich – die vom Berufungsgericht und der Revision angesprochenen – Rechtsfragen im Zusammenhang mit der (zumutbaren) räumlichen Ausdehnung von Verkehrssicherungspflichten auf (andere) Anlagen und Flächen, die von Fahrgästen bestimmungsgemäß benützt werden und daher (nur, aber doch) funktionell zum Busterminalbereich gehören, nicht, so der OGH weiter.

Auch der Hinweis der Revision auf Rechtsprechung (RS0023558), die es dem Halter eines Parkplatzes nicht zumutet, diesen gleichzeitig an allen Stellen zu räumen und zu streuen, „vermag keine aufzugreifende Fehlbeurteilung aufzuzeigen, weil es im vorliegenden Fall nicht um die Frage geht, inwieweit eine gleichzeitige Streuung einer größeren Fläche zumutbar ist“.

Rechtssatz RS0023558

Vom Halter eines Parkplatzes müssen zumutbare Maßnahmen im Rahmen vertraglicher Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten verlangt werden. Es kann ihm nicht zugemutet werden, einen großen Parkplatz während eines starken Schneefalles gleichzeitig an allen Stellen zu räumen und zu streuen. Ein Benützer des Parkplatzes muß in einem derartigen Fall mit den durch den Neuschnee hervorgerufenen Gefahren rechnen und sein Verhalten darauf einstellen. Damit, daß eine eisglatte Fläche während eines starken Schneefalles vorhanden ist, muß jedoch nicht gerechnet werden.

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