1.6.2026 – Die Streitparteien hatten einen Vergleich geschlossen – er sollte laut Vereinbarung widerrufen werden können, falls ihn der Rechtsschutzversicherer der Beklagten nicht genehmigt. Knapp zwei Wochen später widerriefen ihn die Beklagten, weil keine Äußerung des Versicherers vorliege. Die Gerichte wiesen den Widerruf jedoch zurück.
Den Obersten Gerichtshof (OGH) beschäftigte jüngst ein Vergleich zwischen den zwei klagenden Parteien einerseits und den zwei beklagten Parteien andererseits.
Sie hatten den Vergleich in einer Verhandlung vom 14. August 2025 geschlossen. Seine Wirksamkeit stand unter der nachfolgend im Kasten angeführten Bedingung.
| „Dieser Vergleich wird rechtswirksam, wenn er nicht bis längstens 28. August 2025 von den Beklagten widerrufen wird. Dies allerdings nur unter Nachweis, dass die Rechtsschutzversicherung ausdrücklich diesem Vergleich nicht zustimmt. Der einzige Grund für den Widerruf liegt somit darin, dass die Rechtsschutzversicherung der beklagten Partei[en] diesen Vergleich nicht genehmigt.“ |
Mit einem am 27. August 2025 eingebrachten Schriftsatz erklärten die Beklagten, dass sie den Vergleich mangels Rückäußerung der Rechtsschutzversicherung widerrufen.
Nach Aufforderung des Erstgerichts teilten sie am selben Tag erneut mit, dass sich die Rechtsschutzversicherung – trotz Übermittlung des Verhandlungsprotokolls sowie einer Vergleichsausfertigung – bislang nicht geäußert habe.
Daher liege keine Genehmigung des Vergleichs vor.

Die Vorinstanzen wiesen den Widerruf durch die Beklagten allerdings zurück.
Sie vertraten die Ansicht, dass sich aus dem Vergleich Folgendes eindeutig ergibt: Der Widerruf ist nur unter gleichzeitigem Nachweis der Ablehnung durch die Rechtsschutzversicherung berechtigt.
Im Gegensatz dazu widerspreche es dem klaren Wortlaut des Vergleichs, dass die Beklagten auch bei Untätigkeit ihrer Rechtsschutzversicherung zum Widerruf berechtigt sein sollten.
So wandten sich die Beklagten mittels außerordentlichen Revisionsrekurses an den OGH. Das Höchstgericht wies ihn jedoch zurück, da er insgesamt keine erhebliche Rechtsfrage (§ 528 Abs. 1 ZPO) aufweise.
Der OGH stellte zunächst fest: Der vorliegende Vergleich sollte „nach seinem eindeutigen Wortlaut“ rechtswirksam werden, wenn er nicht unter Nachweis der ausdrücklichen Nichtzustimmung der Rechtsschutzversicherung widerrufen wird.
Wenn das Rekursgericht davon ausgeht, dass dies nur so verstanden werden könne, dass zusätzlich zum Widerruf auch eine ablehnende Äußerung der Rechtsschutzversicherung vorliegen muss, „entspricht dies dem objektiven Erklärungswert unter Berücksichtigung des redlicherweise zu unterstellenden Vergleichszwecks“.
Entgegen der Ansicht der Beklagten hänge das Auslegungsergebnis nicht von den Bedingungen ihrer Rechtsschutzversicherung ab und auch nicht davon, „dass die Nichtgenehmigung durch die Rechtsschutzversicherung angeblich der einzige Grund für den Widerruf gewesen sei“, so der OGH.
„Die Frage, aus welchem Grund der Widerruf erfolgen kann, hat nämlich nichts damit zu tun, wie die Nichtgenehmigung von der Rechtsschutzversicherung zu erfolgen und wie diese von den Beklagten nachzuweisen ist.“
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