3.2.2026 – Eine Pflichtverletzung des Versicherungsmaklers sei jeweils im Einzelfall unter Berücksichtigung der erkennbaren Interessen des Auftraggebers zu beurteilen. Es würde die Sorgfaltspflicht des Maklers überspannen, wenn er über den allgemeinen Hinweis auf das Bestehen von Risikoausschlüssen hinaus auch darüber aufklären müsste, welche Mengen Alkohol als missbräuchlicher Genuss gelten. Der OGH hat die Revision zurückgewiesen.

Im Jahr 2021 wurde B. aufgrund einer Leberzirrhose, die auf den missbräuchlichen Genuss von Alkohol zurückzuführen war, mehrmals stationär in einem Krankenhaus aufgenommen. Dafür entstanden ihr Kosten von knapp 10.000 Euro.
B. hatte 2015 einen Kranken-Zusatzversicherungsvertrag abgeschlossen. Vereinbart waren die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaus-Tagegeldversicherung (AVB 1999).
Artikel 2 dieser Bedingungen definiert Einschränkungen des Versicherungsschutzes; demnach besteht kein Versicherungsschutz für Krankheiten, Unfälle und Unfallfolgen, die aufgrund eines missbräuchlichen Genusses von Alkohol oder Suchtgiften eintreten oder verschlechtert werden.
Ebenfalls nicht versichert sind Krankheiten und Unfälle, deren Heilbehandlung infolge eines missbräuchlichen Genusses von Alkohol oder Suchtgiften erschwert wird, sowie Entziehungsmaßnahmen und Entziehungskuren.
Nachdem der Krankenzusatzversicherer den Ersatz ihrer Kosten abgelehnt hatte, reichte B. Klage gegen die Versicherungsmaklergesellschaft ein, über die sie den Versicherungsvertrag abgeschlossen hatte und von der sie jetzt den Ersatz der Kosten fordert.
Erst- und Berufungsgericht wiesen die Klage ab. Es liege keine Pflichtverletzung des Maklers im Hinblick auf den zur Anwendung gelangten Risikoausschluss des Artikels 2 der AVB 1999 vor. B. wandte sich daraufhin in einer Revision an den Obersten Gerichtshof.
Diese war zur Frage zugelassen worden, ob ein Versicherungsmakler bei Kenntnis eines regelmäßigen Alkoholkonsums darüber aufklären muss, ab welcher Konsummenge von einem missbräuchlichen Genuss von Alkohol im Sinne der Versicherungsbedingungen auszugehen sei.
In seiner rechtlichen Beurteilung geht der OGH einleitend auf die Schutz-, Sorgfalts- und Beratungspflichten des Versicherungsmaklers als Fachmann auf dem Gebiet des Versicherungswesens ein.
Seine Hauptaufgabe sei es, den Klienten mit Hilfe seiner Kenntnisse und Erfahrung bestmöglichen, den jeweiligen Bedürfnissen und Notwendigkeiten entsprechenden Versicherungsschutz zu verschaffen. Er hafte als Sachverständiger, müsse einschlägige Probleme erkennen und dazu richtige Auskünfte erteilen.
Wenn er von seinem Kunden Informationen erhält, sei er grundsätzlich nicht zu weiteren Nachforschungen verpflichtet. Voraussetzung sei, dass es für ihn keine Gründe gibt, an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Information zu zweifeln.
Die Beurteilung einer Pflichtverletzung sei jeweils im Einzelfall unter Berücksichtigung der vom Makler erkennbaren Interessen des Auftraggebers vorzunehmen, so der OGH. Hier sei festgestellt worden, dass der Alkoholkonsum von B. die von ihr eingestandene Menge deutlich überschritten hat.
Im vorliegenden Fall würde es die Sorgfaltspflichten eines Maklers überspannen, wenn er über den allgemeinen Hinweis auf das Bestehen von Risikoausschlüssen hinaus aufgrund der Angaben von B. über die Menge aufklären müsste, die einen missbräuchlichen Genuss von Alkohol bedeutet.
Diese Rechtsansicht der Vorinstanzen stehe im Einklang mit der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung, so der OGH. Die Revision wurde mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückgewiesen.
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