Vier Tage zu viel gearbeitet – keine Invaliditätspension?

9.2.2026 – Der Oberste Gerichtshof entschied: Nach dem klaren Wortlaut greift die „Härtefallregelung“ des ASVG nur dann, wenn ein Arbeitnehmer vor dem Stichtag zwölf Monate lang durchgehend arbeitslos gemeldet war. Die kurzfristige Tätigkeit der Arbeitnehmerin war kein gescheiterter Vermittlungsversuch, da ein Dienstvertrag abgeschlossen wurde. Die Gewährung einer Invaliditätspension wurde abgelehnt.

Bild: Tingey Injury Law Firm
Bild: Tingey Injury Law Firm

Aufgrund ihrer Leiden, insbesondere ihrer schweren Depression, erklärt C., zu keiner Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mehr in der Lage zu sein. 2024 beantragte sie deshalb die Gewährung einer Invaliditätspension, was von der Pensionsversicherungsanstalt abgelehnt worden war.

Zuvor war sie bereits vom 3.10.2023 bis zum 16.1.2024 sowie erneut ab dem 23.1.2024 als arbeitslos gemeldet gewesen. In einer Klage fordert sie, ihr ab 1.11.2024 eine Invaliditätspension zu gewähren. Sollte dies abgelehnt werden, begehrt sie Rehabilitationsmaßnahmen und Rehabilitationsgeld.

Die Pensionsversicherungsanstalt argumentiert, C. sei nicht überwiegend in einem angelernten Beruf tätig gewesen und gesundheitlich zu einer Reihe von Erwerbstätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt fähig.

Gesetzeslage

§ 255 ASVG definiert den Begriff der Invalidität und geht in dem vom Gericht als „Härtefallklausel“ bezeichneten Absatz 3a auf versicherte Personen ein, die nicht überwiegend in erlernten oder angelernten Berufen tätig gewesen sind.

Diese Personen gelten auch dann als invalid, wenn sie nur mehr Tätigkeiten mit geringstem Anforderungsprofil, die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet sind, ausüben können und zu erwarten ist, dass ein Arbeitsplatz in einer der physischen und psychischen Beeinträchtigung entsprechenden Entfernung von ihrem Wohnort innerhalb eines Jahres nicht erlangt werden kann.

Weitere Voraussetzungen sind, dass sie das 50. Lebensjahr vollendet haben, vor dem Stichtag mindestens zwölf Monate als arbeitslos „im Sinne des § 12 AlVG“ gemeldet waren und mindestens 360 Versicherungsmonate, davon mindestens 240 aufgrund einer Erwerbstätigkeit, erworben haben.

Kurze Beschäftigung zulässig?

Das Erstgericht wies die Klage von C. auf Gewährung einer Invaliditätspension ab, bejahte aber den Anspruch auf Rehabilitationsmaßnahmen und Rehabilitationsgeld. Es ging davon aus, dass C. unmittelbar vor dem Stichtag zwölf Monate lang als arbeitslos gemeldet war.

Das Berufungsgericht hingegen wies die Klage zur Gänze ab. C. sei vom 17. bis 22.1.2024 in einem Dienstverhältnis beschäftigt gewesen, § 255 Absatz 3a ASVG setze aber voraus, dass der Versicherte vor dem Stichtag tatsächlich zwölf Monate durchgehend arbeitslos gemeldet war.

Die Revision wurde zugelassen. Es sei nicht auszuschließen, dass eine kurzfristige Beschäftigung für die Anwendung der Härtefallklausel unschädlich sei, weil das Arbeitsmarktservice (AMS) nach § 38a Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG) für das Angebot einer zumutbaren Beschäftigung zu sorgen hat.

Wer als Härtefall gelten soll

In seiner rechtlichen Beurteilung erklärt der Oberste Gerichtshof, dass eine bloß faktische Arbeitslosigkeit nach dem klaren Wortlaut des § 255 ASVG das zwingende Erfordernis einer durchgehenden Arbeitslosmeldung nicht ersetzen könne.

Daher müsse sowohl der Begriff der Arbeitslosigkeit erfüllt als auch eine entsprechende Meldung erstattet worden sein. Dies solle bezwecken, die Zahl der potenziellen Leistungsbezieher zu begrenzen.

Nur Personen, die arbeitslos gemeldet sind und deren Erwerbsaussichten aus Gesundheitsgründen nachweislich sehr gering sind, sollen als Härtefälle gelten und Pensionsansprüche aus der Härtefallregelung erwerben können, so der OGH.

OGH zum Arbeitslosenversicherungsgesetz

§ 255 ASVG stelle für den Begriff der Arbeitslosigkeit auf das Arbeitslosenversicherungsgesetz ab. Voraussetzung sei, dass eine Person eine Erwerbstätigkeit beendet hat und keine neue oder weitere Beschäftigung ausübt. Das Bestehen eines Dienstverhältnisses schließe daher Arbeitslosigkeit aus.

Ein Anspruch nach § 255 ASVG bestehe nur, wenn eine für ein Jahr vor dem Stichtag erfolgte Arbeitslosmeldung vorliegt.

Hier sei die Klägerin aber in den zwölf Monaten vor dem Stichtag auch in einem Dienstverhältnis gestanden und sei damit gerade nicht mindestens zwölf Monate unmittelbar vor dem Stichtag als arbeitslos im Sinne des § 12 AlVG gemeldet gewesen.

Kein gescheiterter Vermittlungsversuch

Weiters geht der OGH auf die Frage ein, ob Maßnahmen im Sinne des § 38a AMSG die Anwendung der Härtefallklausel verhindern. Solche Schulungs- und Wiedereingliederungsmaßnahmen, die vom AMS bestimmten Personen angeboten werden müssen, würden nicht als Beschäftigung gelten.

Im vorliegenden Fall habe die Klägerin solche Maßnahmen aber nicht absolviert. Sie gehe dagegen davon aus, dass das kurzfristige Dienstverhältnis im Jänner 2024 ein gescheiterter Vermittlungsversuch gewesen sei, der die Anwendung der Härtefallklausel nicht ausschließe.

Es sei aber festgestellt worden, dass C. nicht erfolglos vermittelt wurde, sondern einen Dienstvertrag erfolgreich abgeschlossen hat. Für die Dauer dieses Dienstverhältnisses konnte damit keine Arbeitslosmeldung mehr vorliegen. Die Revision wurde daher mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen.

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Arbeitslosenversicherung · Gesundheitsreform · Invalidität · Sozialversicherung
 
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