3.11.2026 – Der Oberste Gerichtshof stellte klar: Voraussetzung für ein Fahrsicherheitstraining ist die Anwesenheit eines Instruktors, der das Training anleitet und das Fahrverhalten der Teilnehmer beobachtet. Weil sich der Unfall hier beim freien Fahren ereignet hat und die Erprobung der Leistungsgrenzen von Fahrer und Fahrzeug im Vordergrund standen, ist der Schaden nicht im Rahmen eines Fahrsicherheitstrainings eingetreten.

Am 18. Oktober 2023 nahm J. mit seinem PS-starken Porsche an den „Trackdays“ auf einer Motorsport-Rennstrecke teil. Bei dieser handelt es sich um einen für den öffentlichen Verkehr nicht zugänglichen Rundkurs.
Die Veranstaltung Trackdays bietet laut dem Betreiber der Strecke unterschiedliche Formate auf ausgesuchten Rennstrecken, auf denen Fahrzeuge am Limit bewegt werden können. Die Veranstaltung habe keinen Wettkampfcharakter und es erfolge auch keine Zeitnahme.
Ziel sei es unter anderem, das Können zu verbessern. Es herrscht Helmpflicht, den Teilnehmern steht eine Basis-Betreuung durch motorsporterfahrene Coaches zur Verfügung, die Bestandteil des Fahrsicherheitstrainings ist und extra gebucht werden muss.
J. hatte zuvor schon zehnmal an ähnlichen Veranstaltungen teilgenommen. Er wollte sich mit seinem Fahrzeug mit hohen Geschwindigkeiten im Grenzbereich bewegen und gleichzeitig seine Fahrzeugbeherrschung trainieren.
Er nahm an diesem Tag nur an dem vor der Veranstaltung stattfindenden Fahrerbriefing teil, buchte aber keinen individuellen Instruktor und erhielt auch von den anwesenden Coaches keine Instruktionen. Er bewegte sich in einer Amateurgruppe im Rahmen der für alle Teilnehmer geltenden Regeln frei auf der Rennstrecke.
Es erfolgte keine Zeitmessung und es wurde auch kein Transponder (wird laut Wikipedia zur Zeitnahme und Streckenkontrolle verwendet, Anm.) zur Verfügung gestellt. Ob Instruktoren zu J. ständig Sichtkontakt hatten oder mit ihm Kontakt hätten aufnehmen können, konnte nicht festgestellt werden.
Während eines Überholmanövers, bei dem J. mit rund 100 km/h unterwegs war, scherte das vor ihm fahrende Fahrzeug nach links aus. Um eine Kollision zu vermeiden, lenkte er seinen Porsche in die Wiese und anschließend in ein Kiesbett; das Fahrzeug wurde dabei beschädigt.
Für das Fahrzeug hatte J. einen Vollkaskoversicherungsvertrag abgeschlossen, vereinbart waren die Versicherungsbedingungen „Mein Kfz – einfach erklärt“.
Versichert waren demnach Eigenschäden, Ersatz sollte der Versicherer bei Beschädigung, Zerstörung oder Verlust durch Unfälle leisten. Als Unfälle galten in diesem Zusammenhang unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkende Ereignisse.
Kein Versicherungsschutz bestand nach Artikel 2.2.2.6 der Bedingungen generell für Schäden, „die bei jeglichen Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken verursacht werden, ausgenommen bei Fahrsicherheitstrainings“,
Von seinem Vollkaskoversicherer forderte J. mehr als 25.000 Euro; er erklärte, der Schaden sei bei einem von der Versicherung gedeckten Fahrsicherheitstraining passiert. Der Versicherer sah dagegen den Risikoausschluss verwirklicht, es habe sich nicht um ein Fahrsicherheitstraining gehandelt.
Erst- und Berufungsgericht wiesen die Klage ab. Der Begriff Fahrsicherheitstraining sei im vorliegenden Zusammenhang so zu verstehen, dass gefährliche Fahrsituationen unter Anleitung und Aufsicht eines geschulten Trainers ausprobiert werden. Hier sei aber kein Instruktor beigezogen worden.
Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts legte J. Revision beim Obersten Gerichtshof (OGH) ein.
Bei der Bestimmung des Artikels 2.2.2.6 der Bedingungen handle es sich um einen Risikoausschluss, so der OGH. Dieser nehme Schäden, die bei Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken verursacht werden, vom Versicherungsschutz aus.
Schäden, die auf einer solchen Strecke im Rahmen eines Fahrsicherheitstrainings eintreten, seien allerdings vom Versicherungsschutz umfasst; dabei handle es sich um einen sekundären Risikoeinschluss. Dafür sei der Versicherungsnehmer beweispflichtig, betont der OGH.
Entgegen der Ansicht des Klägers sei die Klausel nicht intransparent gemäß § 6 Absatz 3 KSchG. Die Begriffe „Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken“ und „Fahrsicherheitstraining“ könnten mit den allgemeinen Grundsätzen der §§ 914 und 915 ABGB ausgelegt werden.
Die Klausel sei auch nicht überraschend im Sinn des § 864a ABGB oder gröblich benachteiligend im Sinne des § 879 Absatz 3 ABGB, weil sie eine typischerweise besonders gefahrengeneigte Tätigkeit vom Versicherungsschutz ausnimmt.
Strittig sei in der Revision nur noch, ob der Sportwagen im Rahmen eines Fahrsicherheitstrainings beschädigt wurde. Dazu erklärte der OGH, dass Rechtsbegriffe, die in der Rechtssprache eine bestimmte, unstrittige Bedeutung haben, in diesem Sinne auszulegen seien.
§ 4a Absatz 4 Ziffer 2 Führerscheingesetz schreibe vor, dass im Rahmen der Ausbildung für eine Lenkberechtigung ein Fahrsicherheitstraining zu absolvieren ist; dieses sei unter Leitung eines besonders geeigneten Instruktors auf einem geeigneten Übungsgelände durchzuführen.
Zu den Anforderungen eines Fahrsicherheitstrainings zähle es, dass den Teilnehmern die Bedeutung fahrphysikalischer Grenzen im Hinblick auf die daraus resultierenden Unfallgefahren zu demonstrieren ist; darüber hinaus habe eine Unterweisung in den wichtigsten Notreaktionen zu erfolgen.
Zwar lasse sich den Bestimmungen des Führerscheingesetzes und der dazu ergangenen Durchführungsverordnung kein unstrittiger Begriffsinhalt entnehmen, sie würden aber wesentliche Elemente eines Fahrsicherheitstrainings beschreiben, so der OGH.
Voraussetzung für ein Fahrsicherheitstraining sei jedenfalls die Anwesenheit einer Person, die das Training anleitet, das Fahrverhalten der Teilnehmer beobachtet und Hinweise gibt, um Fahrfehler zu vermeiden und das Fahrverhalten zu verbessern.
Die Veranstaltung müsse darauf ausgerichtet sein, dem Teilnehmer durch eine geplante und zielgerichtete Interaktion mit einem Trainer Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die seine Fahrzeugbeherrschung und Fahrsicherheit in bestimmten, auch im allgemeinen Straßenverkehr auftretenden Situationen verbessern.
Ein bloßes freies Fahren auf einer Rennstrecke, bei dem der Teilnehmer ohne Anleitung versucht, sein Fahrverhalten oder seine Fähigkeiten im Umgang mit dem Fahrzeug zu verbessern, erfülle diese Voraussetzungen nicht.
Im vorliegenden Fall habe der Versicherungsnehmer zwar am allgemeinen Fahrerbriefing teilgenommen, dabei seien aber nur die Regeln für die Fahrt und allgemeine Tipps besprochen worden. Einen individuellen Instruktor habe er nicht gebucht und habe auch keine individuellen Instruktionen erhalten.
Der Unfall, bei dem das Fahrzeug beschädigt wurde, habe sich beim freien Fahren auf einer Rennstrecke ereignet. Dabei seien nicht die Erhöhung der Verkehrssicherheit und die Beherrschung von Gefahrensituationen, sondern das Erzielen von hoher Geschwindigkeit und die Erprobung der Leistungsgrenzen von Fahrzeug und Lenker im Vordergrund gestanden.
Die Veranstaltung sei daher nicht darauf ausgerichtet gewesen, dem Kläger durch eine geplante und zielgerichtete Interaktion mit einem Trainer Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die seine Fahrzeugbeherrschung und Fahrsicherheit in bestimmten, auch im allgemeinen Straßenverkehr auftretenden Situationen verbessern.
Der Schaden am Fahrzeug sei damit nicht im Rahmen eines Fahrsicherheitstrainings im Sinn der Klausel eingetreten. Die Revision erwies sich damit als nicht berechtigt, der Versicherer ist leistungsfrei.
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