Ein „höchst problematisches Modell“ – oder doch nicht?

3.7.2026 – Agenten hätten dem IVVA berichtet, dass die Uniqa ein Gutachten zu einem Modell erstellen habe lassen, das bei einem schlechten Schadenverlauf eines Kunden eine Umdeckung des Vertrags zu einem Versicherungsmakler vorsieht, so IVVA-Anwalt Novotny. Uniqa erklärt in einer Stellungnahme, dass es ein solches Modell nicht gebe und die geschäftlichen Vorgänge auf Grundlage der geltenden gesetzlichen Bestimmungen erfolgen.

Symbolfoto (Bild: Sebastian Herrmann auf Unsplash)
Wer ist im Fall des Falles tatsächlich als Vermittler anzusehen? (Symbolfoto; Bild: Sebastian Herrmann/Unsplash).

Der Interessensverband der österreichischen Versicherungsagenten (IVVA) hat Mitte Juni seine Mitglieder vor einer, wie es im Newsletter heißt, „seltsamen Konstruktion“ gewarnt.

Konkret gehe es um ein „höchst problematisches Modell“ eines Kunden-Transfers vom Agenten zum Makler, so der IVVA.

Wir haben Rechtsanwalt Stephan Novotny, der den IVVA juristisch und fachlich vertritt, um Hintergrundinformationen und eine Darstellung des Sachverhalts ersucht und erhielten folgende Informationen, die wir ungekürzt wiedergeben:

Der geschilderte Sachverhalt

„Wir wurden von einem oder mehreren Agenten der Uniqa darüber informiert, dass Uniqa ein Gutachten über die Zusammenarbeit zwischen Agenten und Makler erstellen hat lassen, das folgenden Sachverhalt als rechtlich unbedenklich darstellen soll (wir kennen dieses Gutachten nicht, weil es nicht herausgegeben wird):

Bei Kunden der Agenten, die einen schlechten Schadensverlauf aufweisen, soll anstelle einer Kündigung durch die Versicherung der Kunde vom Agenten zum Makler gebracht werden und einen neuen Vertrag erhalten. Der Agent soll also die Verträge über den Makler umdecken.

Der Agent soll dem Makler schreiben, welches Produkt er benötigt, und dann wird vom Makler dem Agenten für den nun gemeinsamen Kunden ein Angebot übermittelt. Im Schadenfall wird die Schadenmeldung vom Agenten an den Makler übermittelt, dieser reicht sie an die Versicherung weiter.

Ansprechpartner für den Kunden bleibt der Agent, die Provision wird zwischen Agent und Makler geteilt. So der geschilderte Sachverhalt.“

Welche Probleme sich daraus ergeben könnten

Zur rechtlichen Darstellung der Problematik betont Novotny, dass diese in vielerlei Hinsicht bestehen könne. So sei eine Zusammenarbeit von Agenten über Makler zur Versicherung nicht möglich und nicht erlaubt. Ein Agent dürfe nicht über einen Makler bei der Versicherung abgeben, umgekehrt wäre es möglich.

Es würden sich darüber hinaus viele weitere Fragen stellen, so Novotny: „Wer haftet für Beratungsfehler? Der Makler übermittelt das neue Angebot, der Agent haftet dafür gegenüber dem Kunden? Wird die Haftpflichtversicherung des Agenten haften, wenn der Makler die Versicherung ausgewählt hat?“

Es stelle sich auch die Frage, ob der Makler überhaupt noch unabhängig ist, wenn er von der Versicherung ausgewählt wurde, und wer tatsächlich als Vermittler eines neuen Vertrages anzusehen ist. Als mögliche Auswirkungen sieht Novotny „Strafen durch die Gewerbebehörden“.

Reaktion der Uniqa

Wir haben auch die Uniqa um eine Stellungnahme gebeten. Auch hier geben wir die Antwort ungekürzt wieder:

„Ein ,höchstproblematisches Kunden-Transfer-Modell‘ gibt es nicht. Die geschäftlichen Vorgänge entsprechen den im Versicherungsgeschäft üblichen Prozessen und erfolgen auf Grundlage der geltenden gesetzlichen Bestimmungen.“

Schlagwörter zu diesem Artikel
Haftpflichtversicherung · Provision · Versicherungsmakler · Versicherungsvertreter
 
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