Eine GmbH war nach der Entlassung ihres Geschäftsführers von diesem auf Schadenersatz geklagt worden. Der Rechtsschutzversicherer verweigerte die Deckung für den Prozess, da die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit der Tätigkeit als gesetzlicher Vertreter juristischer Personen ausgeschlossen war. Der Fall landete beim OGH.
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