EU-Recht sieht vor, dass bei einer geplanten Gesundheitsbehandlung außerhalb des eigenen Mitgliedstaates eine Vorabgenehmigung des zuständigen Trägers für die Kostenübernahme einzuholen ist. Doch gilt dies auch dann, wenn dies wegen der Dringlichkeit der Maßnahmen nicht möglich war? Der Europäische Gerichtshof klärte die Rechtslage.
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