Schadenersatzverpflichtungen, die sich aus dem erlaubten Abbrennen von Feuerwerkskörpern ergeben, waren in der Privathaftpflichtversicherung mitversichert. Ob das auch für den Fall gilt, wenn der Schädiger einen Feuerwerkskörper in alkoholisiertem Zustand in einem geschlossenen Raum abbrennt, musste der OGH entscheiden. (Bild: Tingey Injury Law Firm)
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